(1) 1Einziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert. 2Teileinziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt wird. 3Einziehung und Teileinziehung sind mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen und werden im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
(2) 1Eine Straße kann eingezogen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen. 2Bei Landesstraßen ordnet die Straßenbaubehörde des Landes, bei Kreis- und Gemeindestraßen der Träger der Straßenbaulast die Einziehung an. 3Bei Kreis- und Gemeindestraßen bedarf es der Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde. 4Verläuft eine Landes- oder Kreisstraße nicht im Außenbereich einer Gemeinde (§ 35 des Baugesetzbuchs), ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. 5Bei Straßen, die nicht in der Straßenbaulast einer Gebietskörperschaft stehen, spricht die Straßenaufsichtsbehörde die Einziehung aus.
(3) Die Teileinziehung einer Straße ist zulässig, wenn nachträglich Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls festgelegt werden.
(4) 1Die Absicht der Einziehung oder Teileinziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich bekanntzumachen, um die Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. 2Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Planfeststellungsverfahren, einem Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz oder in einem Flurbereinigungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) eingezogen werden sollen.
(5) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 14) und Sondernutzungen (§ 18 Abs. 1).
(6) 1Wird eine Straße begradigt, unerheblich verlegt oder in sonstiger Weise den verkehrlichen Bedürfnissen angepaßt und wird damit ein Teil der öffentlichen Straßen dem Verkehr nicht nur vorübergehend entzogen, so gilt dieser Teil mit der Sperrung als eingezogen. 2Einer Ankündigung und öffentlichen Bekanntmachung bedarf es in diesem Fall nicht.
(7) 1§ 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. 2Die Einziehung wird mit der Sperrung wirksam.