(1) 1Die mit dem Bau und der Unterhaltung sowie der Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten der damit befaßten Körperschaften und Behörden als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. 2Das Staatshaftungsgesetz vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 34), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885-1168) in Verbindung mit Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889), findet insoweit keine Anwendung.

 

(2) 1Die Straßen sind so herzustellen und zu unterhalten, daß sie den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere den anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik, genügen. 2Einer Genehmigung, Erlaubnis, Anzeige oder Abnahme bedarf es nicht, wenn die Bauwerke unter verantwortlicher Leitung einer Straßenbaubehörde des Landes, eines Kreises oder einer Gemeinde von mehr als 50.000 Einwohnern hergestellt und unterhalten werden.

 

(3) Straßen in Wassergewinnungsgebieten sind so zu bauen und zu unterhalten, daß Wassergüte und Wassermenge nicht beeinträchtigt werden.

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