(1) 1Umstufung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine öffentliche Straße bei Änderung ihrer Verkehrsbedeutung der entsprechenden Straßengruppe zugeordnet wird (Aufstufung, Abstufung). 2Die Umstufung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen.

 

(2) 1Ändert sich die Verkehrsbedeutung einer Straße, so ist sie in die entsprechende Straßengruppe umzustufen (Aufstufung, Abstufung). 2Das Gleiche gilt, wenn eine Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet ist.

 

(3) 1Die Umstufung von Landes- und Kreisstraßen wird nach Anhörung der beteiligten Träger der Straßenbaulast von der obersten Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten und dem für Finanzen zuständigen Ministerium verfügt. 2Die Umstufung in allen übrigen Fällen obliegt der oberen Straßenbaubehörde. 3Die Beteiligten sind anzuhören.

 

(4) 1Die Umstufung soll nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden. 2Im Einvernehmen mit dem neuen Träger der Straßenbaulast kann ein anderer Zeitpunkt für das Wirksamwerden bestimmt werden.

 

(5) 1Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. 2Die Umstufung wird mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam.

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