Leitsatz
Streit eines Eigentümers mit dem Insolvenzverwalter über Freigabe seiner Wohnungen aus der Insolvenzmasse und Folgestreitigkeiten betreffen nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft
Normenkette
§§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 3 WEG; § 80 Abs. 1 InsO
Kommentar
Den Streit mit dem Insolvenzverwalter (früher: Konkursverwalter) um die Wirksamkeit einer Freigabe seiner Wohnungen aus der Insolvenzmasse und die wirtschaftlichen Folgen je nach dem Zeitpunkt der wirksamen Freigabe hat der Wohnungseigentümer mit dem Insolvenzverwalter auszutragen, nicht aber mit der Eigentümergemeinschaft. Es widerspricht deshalb nicht Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Eigentümermehrheit eine Weisung an den WEG-Verwalter ablehnt, ein gerichtliches Wohngeldverfahren nicht mehr gegen den Wohnungseigentümer, sondern wegen nichtiger Freigabe gegen den Insolvenzverwalter zu führen.
Link zur Entscheidung
KG v. 20.8.2003, 24 W 142/02KG Berlin, Beschluss vom 20.08.2003, 24 W 142/02
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