Normenkette
§ 7 Abs.3 und 4 WEG, § 15 WEG, § 48 Abs.3 Satz 1 WEG; § 551 Nr. 1 ZPO
Kommentar
1. Gegenstand und Inhalt eines eingeräumten Sondernutzungsrechts an einer Gartenfläche ergeben sich aus der Eintragung im Grundbuch, welche Bezug nimmt auf die vertragliche Einräumung dieses Rechts. Das Rechtsbeschwerdegericht kann den Inhalt des Grundbuchs sowie die in der Eintragung zulässigerweise in Bezug genommene Eintragungsbewilligung samt Anlagen, insbesondere Lagepläne, selbständig auslegen (zu den Plänen vgl. grundsätzlich Schneider, Rechtspfleger 1998, 9/15). Abzustellen ist grundsätzlich auf den Wortlaut und den Sinn der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter als nächst-liegende Bedeutung des Eingetragenen ergeben. Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Grundstücksrechts nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnisses des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (ständige Rechtsprechung des Senats). Darauf, was der Bewilligende gewollt hat, kommt es nicht an. Deshalb verlangt es die Amtsermittlungspflicht, den zur Bestimmung des strittigen Rechts maßgeblichen Grundbuchinhalt festzustellen. Dazu sind im Regelfall die Grundakten beizuziehen. Jedoch liegt es in der Verantwortung des Instanzgerichts, welches Beweismittel es auswählt.
Auf die Beiziehung der Grundakten kann damit verzichtet werden, wenn nach dem übereinstimmenden Sachvortrag aller Beteiligten die vorgelegten Pläne hinsichtlich der Begrenzung einer Sondernutzungsfläche mit den bei den Grundakten befindlichen Plänen übereinstimmen.
2. Anders als im Zivilprozess ergehen Entscheidungen in Wohnungseigentumssachen nicht "aufgrund mündlicher Verhandlung"; es ist daher nicht erforderlich, dass die Entscheidung von den Richtern getroffen wird, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 23.01.2001, Az.: 2Z BR 116/00).
3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren.
Der Geschäftswert wurde für die I. und II. Instanz auf jeweils DM 4.500,- und für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf DM 2.800,- festgesetzt; insoweit wurden die Festsetzungen des AG und LG abgeändert.
Bei einem Streit über Sondernutzungsflächen ist der Geschäftswert im allgemeinen niedriger anzusetzen als der Grundstückswert (Verkehrswert). Der Geschäftswert beurteilt sich insoweit nicht nach § 30 Abs. 1 der Kostenordnung, sondern nach § 48 Abs.3 Satz 1 WEG. Auch wenn sich jeder starre Schematismus verbietet, kann doch neben anderen Faktoren der Grundstückswert einen wichtigen Anhaltspunkt für die Wertfestsetzung bilden; im konkreten Fall musste dabei jedoch mindernd berücksichtigt werden, dass nicht das Eigentum, sondern nur die ausschließliche Nutzung von Flächen von knapp 5 qm und 8 qm im Streit standen.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 28.02.2001, 2Z BR 113/00).
Zu Gruppe 3