Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K klagt gegen Wohnungseigentümer B auf Zahlung von Vor- und Nachschuss. Das AG verurteilt B antragsgemäß durch Versäumnisurteil zur Zahlung von 1.402,92 EUR nebst Zinsen. Mit einem Schreiben vom 4.8.2021 erklärt ein S, dem B als Streithelfer beizutreten und für ihn Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen. Das AG verwirft diesen Einspruch des S als unzulässig. Die von S eingelegte Berufung verwirft das LG ebenfalls als unzulässig. Es liege kein wirksamer Beitritt vor. Es fehle an der erforderlichen bestimmten Angabe des dem Beitritt zugrundeliegenden Interesses gem. § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Hiergegen wendet sich S mit der Rechtsbeschwerde.

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