Leitsatz

Das AG hatte den Streitwert einer Stufenklage auf Zahlung von Unterhalt mit 500,00 EUR festgesetzt und hierbei allein auf den Wert den Auskunftsbegehrens abgestellt, ohne zu berücksichtigen, dass Stufenklage erhoben worden war.

Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten legten gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde ein, die erfolgreich war.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, das AG habe zu Unrecht bei der Streitwertfestsetzung allein auf den Wert des Auskunftsbegehrens abgestellt.

Bei Erhebung einer Stufenklage bemesse sich der Streitwert nach § 18 GKG a.F. nach dem höheren der verbundenen Ansprüche, also nach dem Zahlungsanspruch. Dies gelte auch dann, wenn es nicht zur Verhandlung hierüber komme. Für die Bewertung des Zahlungsanspruchs seien die Vorstellungen des Klägers bei Einleitung des Verfahrens maßgebend. Ergebe sich in der Auskunftsstufe, dass berechnungsmäßig kein Zahlungsanspruch verbleibe, reduziere sich gleichwohl der Wert für die bereits anhängige oder rechtshängige unbezifferte Zahlungsstufe nicht auf Null oder einen Mindestwert von 500,00 EUR, wie vom AG angenommen.

Vielmehr sei auch dann auf die Erwartungen des Klägers bei Beginn der Instanz abzustellen, also darauf, welche Leistungen er nach seiner Klagebegründung objektiv zu erwarten hatte. Der höchste Streitwert, der sich nach dem Zahlungsanspruch bemesse, sei stets maßgebend für die gerichtliche Verfahrens- und die anwaltliche Prozessgebühr gem. § 31 BRAGO, die insoweit mit Rücksicht auf die Klageeinreichung vor dem 1.7.2004 anstelle des RVG Anwendung finde, während sich der Streitwert für die Verhandlungs-, Erörterungs- und Beweisgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe richte, in der diese Gebühren anfallen (FamVerf/Gutjahr, § 1 Rz. 623; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rz. 16 "Stufenklage").

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 09.01.2006, 10 WF 313/05

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