Leitsatz
Die Klägerin verlangte von dem Beklagten Auskunft über dessen Einkünfte und Vermögen, die Vorlage entsprechender Belege, ggf. Versicherung der Richtigkeit an Eides statt und Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Trennungsunterhalts. Die Beklagte wurde durch Teilanerkenntnisurteil zur Erteilung der begehrten Auskunft verurteilt. Nach Auskunftserteilung hatten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das AG setzte den Gegenstandswert für die Stufenklage auf 1.200,00 EUR fest.
Gegen die Streitwertfestsetzung richtete sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin, die den höheren Wert der noch unbezifferten Leistungsklage als Streitwert festgesetzt wissen wollten.
Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Streitwertfestsetzung des erstinstanzlichen Gerichts für fehlerhaft und den Streitwert für zu niedrig festgesetzt. Maßgeblich für die Wertberechnung bei einer Stufenklage sei nach § 44 GKG der höhere der verbundenen Ansprüche. Dies sei in der Regel der noch zu beziffernde Zahlungsanspruch, während der diesen vorbereitende Auskunftsanspruch nur mit einem Bruchteil des zu erwartenden Leistungsanspruchs zu bewerten sei.
Entscheidend sei dabei nach § 40 GKG der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleite. Dies gelte grundsätzlich auch für noch nicht bezifferte Anträge, da auch diese mit Einreichung einer Stufenklage anhängig würden (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 44 GKG Rz. 4).
Streitig sei, ob dies auch dann gelte, wenn über den zu beziffernden Leistungsantrag nicht entschieden werde, etwa weil sich der Rechtsstreit - wie im vorliegenden Verfahren - nach Auskunftserteilung in der Hauptsache erledigt habe.
Die herrschende Meinung sei insoweit der Auffassung, auch bei Stufenklagen, bei denen es nicht zu einer Bezifferung in der Leistungsstufe komme, sei der Streitwert nach § 44 GKG nach dem Wert der beanspruchten Leistung festzusetzen. Diese sei nach der Erwartung der Partei bei Beginn der Instanz zu schätzen (OLGR Bremen 1998, 192; OLG Celle v. 22.2.1996 - 18 WF 15/96, OLGReport Celle 1996, 155 = FamRZ 1997, 99; OLG Bamberg v. 3.5.1993 - 2 WF 38/93, FamRZ 1994, 640; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rz. 16 "Stufenklage" m.w.N.; Thomas/Putzo/Hüsstege, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rz. 141; Hartmann, Kostengesetze, § 48 GKG Anh. 1 (§ 3 ZPO) Rz. 110).
Dieser Auffassung schloss sich das OLG an. Sie trage dem Umstand Rechnung, dass auch der noch nicht bezifferte Leistungsantrag anhängig und im Fall der Zustellung rechtshängig werde. Ein bereits rechtshängiger Anspruch, der sich in der Hauptsache erledige, könne bei der Wertfestsetzung nicht unberücksichtigt bleiben.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.08.2007, 11 WF 134/07