Leitsatz
Getrennt lebende Eheleute stritten sich über die Höhe des von dem Ehemann zu zahlenden Kindesunterhalts für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder sowie über die Höhe des von ihm zu leistenden Trennungsunterhalts. Titulierung war zuletzt durch einen im November 2003 vor dem FamG protokollierten Vergleich erfolgt.
Bereits kurze Zeit später - im Januar 2004 - begehrte der Ehemann die Abänderung des Vergleichs und Reduzierung der durch Vergleich titulierten Beträge. Mit im September 2004 eingereichten Schriftsatz begehrte er eine weitere Reduzierung der von ihm zu leistenden Beträge ab Mai 2004 und mit einem im Oktober 2004 von ihm eingereichten Schriftsatz die Reduzierung der von ihm für den Zeitraum von Januar 2004 bis April 2004 zu leistenden Beträge.
Das Abänderungsverfahren wurde im April 2005 mit einem Vergleich zwischen den Parteien beendet. Der Streitwert wurde vom FamG auf 6.810,63 EUR festgesetzt.
Hiergegen wandte sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit ihrer Beschwerde und begehrte Festsetzung des Streitwertes auf insgesamt 14.256,00 EUR.
Das FamG hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Streitwert auf 7.565,67 EUR festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhob gegen die grundsätzliche Berechnungsweise in dem Abhilfebeschluss keine weiteren Einwände, vertrat aber die Auffassung, der Rückstand und das Abänderungsinteresse seien höher zu bewerten als vom FamG geschehen.
Seine Beschwerde hatte teilweise Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, der Streitwert für die Abänderungsklage sei nach § 17 Abs. 1, 4 GKG a.F. zu bemessen. Danach ergebe sich auch für Januar 2004 ein Rückstand. Im Übrigen sei der Jahresbetrag maßgebend, um den die Abänderung begehrt werde.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klage später zweimal geändert worden sei. Die spätere Klageerhöhung ändere jedoch weder an den in Ansatz zu bringenden Rückstandsmonaten, noch an dem bereits durch die Einreichung der Klageschrift feststehenden Jahreszeitraum gem. § 17 Abs. 1 S. 4 GKG a.F. etwas. Die Klageerweiterung wirke sich daher nur insoweit streitwerterhöhend aus, als sie zu einer Erhöhung des auf den Jahreszeitraum (Februar 2004 bis Januar 2005) bezogenen Abänderungsbegehrens geführt habe.
Nach der Berechnung des OLG war der Streitwert für die Prozess- und Verfahrensgebühr auf 8.215,68 EUR und für die übrigen Gebühren auf 8.015,64 EUR festzusetzen.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 05.08.2005, 6 WF 41/05 UKi