Leitsatz

Zwischen den Eltern von zwei minderjährigen Kindern war ein Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangs anhängig. Ferner wurden im Rahmen des Hauptverfahrens zwei Anträge auf Regelung des Umgangs im Wege einstweiliger Anordnung eingereicht.

Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wurde der Streitwert für das Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangs mit den Kindern auf 3.000,00 EUR festgesetzt, für die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde ein Streitwert von 500,00 EUR in Ansatz gebracht.

Gegen die Streitwertfestsetzung legte der Beklagtenvertreter Beschwerde ein, die insoweit Erfolg hatte, als für die Verfahren der einstweiligen Anordnung ein Streitwert von 1.000,00 EUR festgesetzt wurde. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde des Beklagtenvertreters nur für teilweise begründet.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangs für die beiden minderjährigen Kinder auf 3.000,00 EUR sei nicht zu beanstanden. Die Festsetzung entspreche §§ 94 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO. Besondere Umstände, die eine Überschreitung des Regelwertes rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Die Tatsache, dass das Umgangsrecht für zwei Kinder zu regeln gewesen sei, rechtfertige keine Erhöhung. Der Regelwert gelte auch für das Verfahren betreffend mehrere Kinder. Eine Erhöhung des Wertes in diesen Fällen sei nicht zwingend, sondern setze voraus, dass wegen der Mehrzahl der Kinder ein erhöhter Arbeitsaufwand, eine überdurchschnittliche Bedeutung oder sonstige besondere Umstände anzunehmen seien. Solche besonderen Umstände seien vorliegend nicht gegeben.

Auch die Festsetzung des Streitwertes hinsichtlich der Verfahren betreffend den Erlass einstweiliger Anordnungen sei nicht zu beanstanden. Die Bemessung des Streitwerts mit 500,00 EUR sei zutreffend. Dieser Wert sei allerdings im Hinblick auf § 18 Nr. 1b, Halbs. 3, 4 RVG zu verdoppeln, da über zwei gesonderte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch gesonderte Beschlüsse entschieden wurde. Es liege zwar dennoch nur eine Angelegenheit vor, gleichwohl seien die Gegenstandswerte der selbständigen Verfahren zu addieren.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.09.2006, 20 WF 132/06

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