Leitsatz

Den Parteien eines Ehescheidungsverfahrens war Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden. Der Ehemann erzielte ein Nettoeinkommen von 1.211,60 EUR, die Ehefrau ein solches von 571,00 EUR. Das FamG setzte den Streitwert für das Ehescheidungsverfahren auf 2.000,00 EUR und für den Versorgungsausgleich auf 500,00 EUR fest.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Ehemannes hat gegen den Streitwertbeschluss im eigenen Namen Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert für die Ehescheidung auf 5.347,00 EUR festzusetzen. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für im Wesentlichen begründet. Zwar sei in der Vergangenheit in Literatur und Rechtsprechung mehrheitlich die Auffassung vertreten worden, dass bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Raten für beide Parteien grundsätzlich von einem Mindeststreitwert von 2.000,00 EUR nach § 12 Abs. 3 S. 3 GKG für das Ehescheidungsverfahren auszugehen sei. Unter Aufgabe der eigenen bisherigen Rechtsprechung sei hiervon in den letzten Jahren von mehreren OLG Abstand genommen worden (OLG München v. 27.6.2001 - 16 WF 662/01, FamRZ 2002, 683 f.; KG v. 2.10.2003 - 3 WF 335/03, KGReport Berlin 2003, 384 f.; OLG Koblenz OLGReport Koblenz 2000, 127; OLG Zweibrücken OLGReport Zweibrücken 2004, 195 ff.; OLG Hamburg v. 3.3.2003 - 12 WF 23/03, OLGReport Hamburg 2003, 252 = MDR 2003, 830; OLG Celle v. 21.3.2002 - 10 WF 44/02, OLGReport Celle 2002, 153 f.; OLG Karlsruhe v. 14.12.2001 - 5 WF 190/01, OLGReport Karlsruhe 2002, 223 = FamRZ 2002, 1135 f.) Im Übrigen verwies das OLG in seiner Entscheidung auf die Entscheidung des BVerfG, wonach eine derartige Auslegung der einschlägigen Bestimmungen angesichts des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage mit Art. 12 GG nicht vereinbar und daher verfassungswidrig sei (BVerfG v. 23.8.2005 - 1 BvR 46/05, MDR 2005, 1373 m. Anm. Hartung = NJW 2005, 2980 f.). Im Hinblick darauf sah sich das OLG veranlasst, von auch seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.

Der Streitwert für die Ehescheidung wurde vom OLG auf 4.596,00 EUR festgesetzt. Hierbei legte es das 3-fache Nettoeinkommen der Partein abzüglich eines Betrages von 250,00 EUR monatlich für das gemeinsame Kind zugrunde.

 

Hinweis

Ebenso wie das OLG Nürnberg hat inhaltlich auch das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 13.01.2006 zur Geschäftsnummer 11 WF 317/05 entschieden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.10.2005, 7 WF 942/05

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