Leitsatz
Im Rahmen einer Streitwertbeschwerde ging es um die Streitwertbemessung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz.
Sachverhalt
Die Antragstellerin hatte gegen den Antragsgegner mit Antrag vom 14.11.2007 ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz geltend gemacht und dabei Anträge nach § 1 GewSchG und § 2 GewSchG (Wohnungszuweisung) gestellt. Gleichzeitig wurde wegen Dringlichkeit der Erlass einer einstweiligen Anordnung über dieselben Verfahrensgegenstände beantragt. Das Verfahren wurde mit einer Vereinbarung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2007 beendet. Mit Beschluss gleichen Datums hat das FamG den Streitwert für die Hauptsache auf 3.000,00 EUR und für die einstweilige Anordnung auf 500,00 EUR festgesetzt.
Hiergegen wandte sich die Antragstellervertreterin im eigenen Namen mit der Beschwerde und beantragte Streitwertfestsetzung auf 6.000,00 EUR und 2.500,00 EUR unter Hinweis auf die Beschlüsse des OLG Dresden vom 21.10.2005 und vom OLG Nürnberg vom 28.9.2007.
Das FamG hatte eine Abänderung seines Streitwertbeschlusses abgelehnt. Das OLG hielt die zulässige Beschwerde für in der Sache überwiegend begründet.
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, die Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG habe einen über § 1 GewSchG hinausgehenden Eingriffscharakter und erübrige Verfahren nach der Hausratsverordnung zumindest teilweise, so dass diesem Antrag ein selbständiger Streitwert zukomme.
Der Streitwert für den Antrag nach § 1 GewSchG werde regelmäßig nach §§ 100a, 30 Abs. 2 KostO auf 3.000,00 EUR festzusetzen sein. Im vorliegenden Fall bestehe kein Anlass, von diesem Regelstreitwert abzuweichen.
Der Antrag nach § 2 GewSchG könne im Gegensatz zu dem Antrag nach § 1 GewSchG näher konkretisiert werden. Dies erfolge gemäß § 100 KostO bei Anträgen nach dem Hausratsverfahren nach dem Wohnwert. Im Hinblick auf die üblicherweise zeitlich begrenzte Geltung von Anordnungen nach dem GewSchG sei es angemessen, den Wert mit dem 6-fachen Wert der Monatsmiete anzusetzen. Dies seien in dem vorliegenden Fall 2.292,00 EUR.
Das OLG Nürnberg folgte in seiner Entscheidung im Wesentlichen der Entscheidung des OLG Dresden vom 21.10.2005 in FamRZ 2006, Seite 803, und des Inhalts vom 28.9.2007 zur Geschäftsnummer 10 WF 1265/07, bemaß allerdings den Wert des Antrages nach § 2 GewSchG konkret nach dem Mietwert.
Der Streitwert des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 GewSchG bemesse sich gemäß § 24 RVG auf 500,00 EUR. Auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung sei der Streitwert des Antrages gemäß § 2 GewSchG gesondert anzusetzen und gemäß § 24 Abs. 3 RVG zu bemessen.
Die hier angeordnete entsprechende Anwendung des § 53 GKG führe allerdings nicht zum Ansatz des vollen Streitwerts einer unbegrenzt geltenden einstweiligen Anordnung im Scheidungsverbundverfahren über die Wohnung. Die entsprechende Anwendung führe vielmehr zu einer Halbierung dieses Wertes auf 1.000,00 EUR. Der Streitwert der einstweiligen Anordnung betrage daher insgesamt 1.500,00 EUR.
Link zur Entscheidung
OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.01.2008, 10 WF 7/08