Der Streitwert im Anfechtungsverfahren über die Gültigkeit eines Abberufungsbeschlusses und auch im Verfahren einer Beschlussersetzungsklage gerichtet auf gerichtliche Abberufung des Verwalters richtet sich nach dem Interesse aller Wohnungseigentümer an der richterlichen Entscheidung, das anhand des in der restlichen Vertragslaufzeit anfallenden Verwalterhonorars geschätzt werden kann. Der insoweit ermittelte Wert darf das 7,5-fache Interesse des Klägers an der Entscheidung nicht überschreiten. Das Einzelinteresse eines Wohnungseigentümers bemisst sich nach seinem Anteil an dem restlichen Verwalterhonorar, der sich aus dem Kostenverteilungsschlüssel ergibt und im Zweifel nach Miteigentumsanteilen zu bemessen ist.[1]

 
Praxis-Beispiel

Konkrete Streitwertbemessung

Beträgt das Verwalterhonorar für die restliche Vertragslaufzeit 10.000 EUR, bildet zunächst dieser Betrag das Interesse der Wohnungseigentümer an der richterlichen Entscheidung. Dieser Betrag darf das Interesse des Klägers nicht um seinen 7,5-fachen Wert übersteigen.

Angenommen, das Verwalterhonorar wird nach Miteigentumsanteilen verteilt und der klagende Wohnungseigentümer repräsentiert 900/10.000 Miteigentumsanteile, dann ergibt sich ein einfaches klägerisches Interesse von 900 EUR. Der 7,5-fache Wert beträgt 6.750 EUR. Der 7,5-fache Wert des klägerischen Interesses unterschreitet insoweit also das Gesamtinteresse der Wohnungseigentümer und ist somit gemäß § 49 Satz 2 WEG maßgeblich. In diesem Fall wäre der Streitwert also auf 6.750 EUR festzusetzen.

 
Wichtig

Verwalter hat kein Anfechtungsrecht mehr

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 hat der Verwalter nicht mehr die Möglichkeit, den Beschluss über seine Abberufung anzufechten. Klagebefugt in Beschlussklagen des § 44 Abs. 1 WEG sind nur noch die Wohnungseigentümer.

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