Alexander C. Blankenstein
Die Bestimmung des § 49 GKG hat die Streitwertbemessung bei Beschlussklagen des § 44 Abs. 1 WEG zum Gegenstand. Nach § 49 Satz 1 GKG ist der Streitwert in diesen Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Beschlussersetzungsverfahren auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Nach § 49 Satz 2 GKG ist der Streitwert allerdings der Höhe nach in doppelter Hinsicht begrenzt:
- Zunächst darf der Streitwert grundsätzlich den 7,5-fachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen nicht übersteigen.
- Keinesfalls darf der Streitwert dabei den Verkehrswert des Wohneigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen.
Sonderumlage für Erhaltungsmaßnahme
Die aus 50 Wohnungseigentümern bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt im Rahmen einer Erhaltungsmaßnahme eine Sonderumlage i. H. v. 100.000 EUR. Die Kostenverteilung erfolgt nach Miteigentumsanteilen. Auf den Wohnungseigentümer A entfällt ein Anteil von 4.000 EUR, der Verkehrswert seines Wohnungseigentums beträgt 80.000 EUR. A erhebt Anfechtungsklage.
Insgesamt steht ein Betrag i. H. v. 100.000 EUR in Streit. Dieser Betrag entspricht dem Interesse aller Wohnungseigentümer an der richterlichen Entscheidung nach § 49 Satz 1 GKG. Begrenzt wird der Streitwert allerdings durch § 49 Satz 2 GKG zunächst auf das 7,5-fache klägerische Interesse sowie der aufseiten des Klägers Beigetretenen. Mit anderen Worten: Zunächst maßgeblich ist das Interesse aller Wohnungseigentümer, also ein Betrag in Höhe von 100.000 EUR. Dieses aber ist begrenzt auf das 7,5-fache klägerische Interesse, also 30.000 EUR. Der Streitwert darf weiter den Verkehrswert des Wohnungseigentums des klagenden Eigentümers sowie der auf seiner Seite Beigetretenen nicht überschreiten. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn der maximale Streitwert von 30.000 EUR liegt deutlich unter dem Verkehrswert des Wohnungseigentums des A in Höhe von 80.000 EUR. Der Streitwert beträgt also 30.000 EUR.
Weiter zu berücksichtigen ist, ob der Wohnungseigentümer Eigentümer mehrerer Sondereigentumseinheiten ist. Für die Bemessung der in § 49 Satz 2 GKG genannten Obergrenze sind nämlich die Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumseinheiten desselben klagenden Wohnungseigentümers zusammenzurechnen. In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte muss das Gericht notfalls den maßgeblichen Verkehrswert schätzen. Da eine sachverständige Begutachtung im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht in Betracht kommt, ist es jedenfalls Sache des klagenden Wohnungseigentümers, dem Gericht die für die Schätzung erforderliche Tatsachengrundlage zu unterbreiten.