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Streitwert / 2 Beschlussklagen

Alexander C. Blankenstein
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Die Bestimmung des § 49 GKG hat die Streitwertbemessung bei Beschlussklagen des § 44 Abs. 1 WEG zum Gegenstand. Nach § 49 Satz 1 GKG ist der Streitwert in diesen Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Beschlussersetzungsverfahren auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Nach § 49 Satz 2 GKG ist der Streitwert allerdings der Höhe nach in doppelter Hinsicht begrenzt:

  • Zunächst darf der Streitwert grundsätzlich den 7,5-fachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen nicht übersteigen.
  • Keinesfalls darf der Streitwert dabei den Verkehrswert des Wohneigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen.
 
Praxis-Beispiel

Sonderumlage für Erhaltungsmaßnahme

Die aus 50 Wohnungseigentümern bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt im Rahmen einer Erhaltungsmaßnahme eine Sonderumlage i. H. v. 100.000 EUR. Die Kostenverteilung erfolgt nach Miteigentumsanteilen. Auf den Wohnungseigentümer A entfällt ein Anteil von 4.000 EUR, der Verkehrswert seines Wohnungseigentums beträgt 80.000 EUR. A erhebt Anfechtungsklage.

Insgesamt steht ein Betrag i. H. v. 100.000 EUR in Streit. Dieser Betrag entspricht dem Interesse aller Wohnungseigentümer an der richterlichen Entscheidung nach § 49 Satz 1 GKG. Begrenzt wird der Streitwert allerdings durch § 49 Satz 2 GKG zunächst auf das 7,5-fache klägerische Interesse sowie der aufseiten des Klägers Beigetretenen. Mit anderen Worten: Zunächst maßgeblich ist das Interesse aller Wohnungseigentümer, also ein Betrag in Höhe von 100.000 EUR. Dieses aber ist begrenzt auf das 7,5-fache klägerische Interesse, also 30.000 EUR. Der Streitwert darf weiter den Verkehrswert des Wohnungseigentums des klagenden Eigentümers sowie der auf seiner Seite Beigetretenen nicht überschreiten. Di...

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