Leitsatz
Der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nach § 12 Abs. 3 WEG beträgt in der Regel 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.
Normenkette
GKG § 49a Abs. 1 Satz 2; WEG § 12 Abs. 3
Das Problem
Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ist zu klären, wie sich der Streitwert bemisst, wenn ein Wohnungseigentümer erfolgreich die anderen Wohnungseigentümer auf Zustimmung zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verklagt und diese gegen das Urteil die Revision führen wollen.
Die Entscheidung
Der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nach § 12 Abs. 3 WEG beträgt in der Regel 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.
Darstellung der Grundlagen
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bestimme sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 GKG). Deren Wert sei in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach § 49a GKG zu ermitteln; das gelte auch dann, wenn der Rechtsmittelführer, wie hier, die beklagte Partei sei (Hinweis auf BGH v. 17.11.2016, V ZR 86/16, NJW-RR 2017 S. 584 Rn. 5). Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG sei der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladener festzusetzen. Nach § 49a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GKG dürfe er das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten.
Anwendung auf den Fall
- Auf dieser Grundlage betrage der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nach § 12 Abs. 3 WEG in der Regel 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums (Hinweis u.a. auf Hügel/Elzer, WEG, 2. Auflage, Nach § 50 Rn. 13 "Veräußerungszustimmung").
- Durch die Verweigerung der Zustimmung werde die Veräußerung nicht allgemein verhindert, sondern grundsätzlich nur verzögert, bis die Erteilung der Zustimmung im Klageweg durchgesetzt werde oder der Wohnungseigentümer einen Erwerber finde, gegen den kein wichtiger Grund spreche. Der Nachteil des Wohnungseigentümers, der veräußern will, liege daher grundsätzlich nur in der Verzögerung der Veräußerung bzw. gegebenenfalls in einem geringen Verkaufspreis. Dieser Nachteil entspreche nicht dem Kaufpreis, sondern sei mit einem Bruchteil davon zu bewerten, den der Senat in der Regel auf 20 % schätze.
- Das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers betrage danach 148.700 EUR (= 20 % von 743.500 EUR) und bilde die Untergrenze für den Gegenstandswert (§ 49a Abs. 1 Satz 2 GKG). Das 5-fache Interesse der beklagten Wohnungseigentümer, die Zustimmung aus wichtigem Grund zu versagen, überschreite diesen Wert nicht; die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 GKG seien gewahrt.
Kommentar
- Nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers bestand im Fall in der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums.
- Der Bundesgerichtshof klärt in Bezug auf dieses Interesse, dass nicht der Wert des Wohnungseigentums anzusetzen ist, sondern ein Bruchteil davon. Zum Interesse der beklagten Wohnungseigentümer heißt es nur, ihr 5-faches Interesse überschreite diesen Wert nicht. Der Bundesgerichtshof wendet also auf die beklagten Wohnungseigentümer die Bestimmung des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG an. Danach darf der Streitwert das Interesse des "Klägers" und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das 5-fache des Wertes "ihres" Interesses nicht überschreiten. Der Bundesgerichtshof versteht also als "Kläger" (auch) den Rechtsmittelkläger.
Was ist für den Verwalter wichtig?
Bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung der Zustimmung handelt es sich um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 3 WEG, wenn der Verwalter zustimmen muss. Um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG handelt es sich hingegen, wenn die Wohnungseigentümer die Zustimmungsberechtigten sind. Die fehlende Zustimmungserklärung wird im Fall einer erfolgreichen Klage gem. § 894 ZPO durch die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ersetzt.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss v. 18.1.2018, V ZR 71/17