Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners im Ehescheidungsverfahren, der die Auffassung vertrat, das erstinstanzliche Gericht habe den Streitwert zu niedrig angesetzt. Das AG hatte für das Ehescheidungsverfahren und die Folgesachen Ehewohnung und Versorgungsausgleich den Streitwert auf insgesamt 25.000,00 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Unter Hinweis darauf, dass für Streitwertbeschwerden das Verbot der Schlechterstellung nicht gelte (OLG Dresden, 20 WF 99/05, zitiert nach Juris; Niedersächsisches OVG, NVWZ-RR 2008, 431; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 2000) kam das OLG zu dem Ergebnis, das AG habe den Streitwert anders als gerügt nicht zu niedrig, sondern zu hoch angesetzt.
Kern der Beanstandung des Beschwerdeführers sei die seiner Ansicht nach zu niedrige Festsetzung der Ehesache, da die Vermögensverhältnisse der Parteien nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.
Die Einbeziehung der Vermögensverhältnisse bei der Bemessung des Streitwerts in Ehesachen sei sowohl methodisch als auch in den Einzelheiten des jeweiligen Rechenweges umstritten (vgl. etwa die Darstellung bei Hartmann, KostO, 38. Aufl., Rz. 30 ff. zu § 48 GKG). Wenn - wie im vorliegenden Fall - das zu berücksichtigende Vermögen in einer Wohnimmobilie bestehe, solle nach verbreiteter Auffassung das in einem Zeitraum von drei Monaten ersparte Nutzungsentgelt für ein vergleichbares Mietobjekt (Nettokaltmiete) in die Berechnung einfließen. Demgegenüber werde vertreten, es sei - wie bei anderen Vermögensobjekte auch - auf den Verkehrswert der Immobilie abzustellen, von dem allerdings nur ein prozentualer Anteil nach Abzug von Freibeträgen zu berücksichtigen sei.
Aus der Sicht des OLG Brandenburg war eine am Verkehrswert des Vermögens orientierte Lösung zu befürworten, wobei Freibeträge pro Ehegatte i.H.v. 30.000,00 EUR und pro Kind i.H.v. 10.000,00 EUR als angemessen erachtet wurden.
Entsprechend hat das OLG für das Hausgrundstück, dessen Wert die Parteien übereinstimmend mit 150.000,00 EUR angegeben hatten, diesen Wert um 60.000,00 EUR für die Ehegatten und 20.000,00 EUR für die Kinder bereinigt mit der Folge, dass ein Betrag von 70.000,00 EUR als zugrunde zu legendes Vermögen verblieb. Berechne man den Wert hiervon mit 5 %, ergebe dies einen Betrag von 3.500,00 EUR, während 10 % einen Betrag von 7.000,00 EUR ausmachten.
Selbst wenn der Verkehrswert mit 150.000,00 EUR ohne jeglichen Abzug eines Freibetrages für die Wertberechnung zugrunde gelegt werde und hiervon ein Wert mit 5 % in Ansatz gebracht werde, würde dies lediglich einen Betrag von 7.500,00 EUR ausmachen, den das OLG dem zuvor berechneten Nettoeinkommen einschließlich Kindergeld und abzüglich des Pauschalbetrages für die Kinder hinzurechnete. Entsprechend war der Wert für das Ehescheidungsverfahren auf 18.474,00 EUR festzusetzen.
Das OLG folgte dem erstinstanzlichen Gericht auch hinsichtlich des Wertes für den Versorgungsausgleich i.H.v. 1.000,00 EUR.
Zu hoch sei allerdings angesetzt der Wert des Wohnungszuweisungsverfahrens, der selbst bei einjähriger Nutzungsentschädigung entsprechend § 100 Abs. 3 S. 1 KostO mit 4.080,00 EUR anzunehmen sei.
Entsprechend sei der erstinstanzliche Streitwertbeschluss abzuändern.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26.05.2010, 13 WF 20/10