Leitsatz

Der Kläger beantragte noch vor dem 1.9.2009 Abänderung eines gegen ihn gerichteten Unterhaltstitels, wonach er verpflichtet war, Unterhalt i.H.v. 331,00 EUR monatlich zu zahlen. Er begehrte Abänderung dieses Titels auf Null und beantragte ferner für den Fall der Abänderung die Rückzahlung der sich danach ergebenden zuviel gezahlten Beträge.

Das FamG hat den Streitwert für den Abänderungsantrag auf 3.972,00 EUR (12 × 331,00 EUR) festgesetzt und darüber hinaus einen zusätzlichen Wert für den Rückforderungsantrag festgesetzt und addiert.

Hiergegen wandte sich der Beklagte mit der Beschwerde, die zur Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses führte.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das KG hat in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses den Gebührenstreitwert auf 3.972,00 EUR festgesetzt. In dieser Höhe sei die Unterhaltsverpflichtung ggü. der Beklagten tituliert gewesen. Die von dem Kläger begehrte Abänderung, dass kein Unterhalt mehr zu leisten sei, sei daher mit diesem Betrag zu bemessen, da eine Abänderung ab Rechtshängigkeit begehrt worden sei.

Der Rückzahlungsanspruch sei entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Der Kläger habe für den Fall, dass seinem Abänderungsantrag stattgegeben werden würde, hilfsweise die Rückzahlung des überzahlten Unterhalts begehrt. Dieser Hilfsantrag erhöhe den Gegenstandswert entgegen dem Grundsatz des § 45 Abs. 1 S. 2 GKG nicht. Es liege ein Fall von § 45 Abs. 1 S. 3 GKG vor (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 609; Hartmann, KostG, 40. Aufl., § 45 GKG Rz. 13).

Danach sei nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, wenn Haupt- und Hilfsanspruch denselben Gegenstandswert beträfen, was dann der Fall sei, wenn sie beide bei wirtschaftlicher Betrachtung dasselbe Interesse beträfen.

Dies sei dann der Fall, wenn zum einen die Abänderung und zum anderen der sich daraus ergebende Rückzahlungsanspruch geltend gemacht werde. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers gehe allein dahin, mit dem Unterhaltsbetrag nicht mehr belastet zu sein. Dieses Interesse werde bei einer Addition der Anträge doppelt bewertet.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 05.10.2010, 19 WF 138/10

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