Leitsatz

Strenge Anforderungen an den wichtigen Grund bei Anfechtung eines Verwalterbestellungs- bzw. Wiederbestellungsbeschlusses

 

Normenkette

§§ 21 Abs. 3, 26 WEG

 

Kommentar

Ein Beschluss über die Bestellung eines Verwalters ist dann für ungültig zu erklären, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem zu bestellenden Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von Anfang an nicht zu erwarten ist (vgl. z.B. BayObLG v. 20.3.2001, 2Z BR 101/00, NZM 2001, 754). Dabei sind an das Vorliegen eines Grundes für die mangelnde Eignung strengere Anforderungen zu stellen als bei einer Abberufung eines Verwalters aus wichtigem Grund, da sich die Wohnungseigentümer gerade bei einer Wiederbestellung für den Verwalter entschieden haben und in die Entscheidung der Eigentümer nur aus wichtigem Grund eingegriffen werden darf (vgl. BayObLG, WE 1991, 167; OLG Köln v. 6.3.1998, 16 Wx 8/98, NZM 1999, 128; Elzer, ZMR 2001, 421).

Die Kriterien des wichtigen Grundes sind aufgrund einer umfassenden Abwägung aller Umstände zu prüfen und festzustellen, wobei in erster Linie dem Tatrichter obliegt. Hinsichtlich der Eignung eines bestellten Verwalters ist hier stets von einer Prognoseentscheidung zu sprechen. Damit kann auch die voraussichtliche weitere Entwicklung der Verwaltungsführung mitberücksichtigt werden (Abstellen etwaiger zu verantwortender Mängel seiner Arbeit; Berücksichtigung noch bestehender Lernfähigkeit).

 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 22.12.2004, 2Z BR 173/04)

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