Leitsatz
Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Ehegatten ist nur versicherungspflichtig, wenn die Beschäftigung auch tatsächlich im vereinbarten Umfang ausgeübt wird. Wird die Versicherungspflicht von mitarbeitenden Angehörigen beurteilt, gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie bei allen anderen Arbeitnehmern. Jedoch läuft in der Praxis ein Beschäftigungsverhältnis unter Familienangehörigen oft unter anderen Bedingungen ab. Es ist darauf zu achten, dass die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung vorliegen.
Sachverhalt
Der Ehemann der Arbeitnehmerin hatte zusammen mit seinem Sohn eine GmbH gegründet, an der er 90 % der Anteile hielt. Die Ehefrau schloss mit der GmbH einen Arbeitsvertrag, wonach sie als Angestellte in Teilzeit 50 % für ein monatliches Bruttogehalt von 1.200 EUR tätig sein sollte. Als Tätigkeitsschwerpunkte der Ehefrau wurden Buchhaltung, Telefondienst, Schreibarbeiten, Reiseplanung, Terminvereinbarung und Ablage angegeben. Im Fragebogen zur Sozialversicherungspflicht wurde ferner bestätigt, dass die Ehefrau weisungsgebunden sei und ihre Tätigkeit nicht frei bestimmen und gestalten könne. Das Gehalt werde auf ein privates Konto gezahlt, Lohnsteuer entrichtet und das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe gebucht.
Bereits vor Beschäftigungsaufnahme war die Frau erkrankt. Sie musste sich kurz nach Beschäftigungsbeginn erneut in eine stationäre Behandlung begeben. Die Krankenkasse vertrat die Auffassung, dass die Tätigkeit bei der GmbH daher keine Versicherungspflicht ausgelöst hat.
Das LSG hat die Beurteilung der Krankenkasse bestätigt. Durch den Arbeitsvertrag wurde kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet. Dafür genüge es nicht, dass die Beschäftigung ernstlich vereinbart und angemessen entlohnt worden ist. Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen einer vom Ehemann beherrschten Kapitalgesellschaft und seiner Ehefrau ist abhängig davon, dass die Beschäftigung auch tatsächlich im vereinbarten Umfang ausgeübt wird. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Ehefrau zu keinem Zeitpunkt mehr als nur geringfügig gearbeitet hat. Hinzu kommt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen auch gar nicht arbeiten konnte.
Ein weiterer Grund schließt hier eine Versicherungspflicht aus: Es ist naheliegend, dass missbräuchlich gehandelt oder zu Lasten der Krankenkasse manipuliert wurde. Folglich wurde keine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ausgeübt und es tritt keine Versicherungspflicht ein.
Link zur Entscheidung
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 1.3.2011, L 11 KR 2278/09.