Leitsatz
Kommt ein Passant morgens gegen 4.30 Uhr auf einem eisglatten und ungestreuten Weg zu Fall, so muss der Verletzte beweisen, dass es nicht zum Unfall gekommen wäre, wenn der Verkehrssicherungspflichtige am Tag vor dem Unfallereignis gestreut hätte.
(Leitsatz der Redaktion)
Normenkette
BGB § 823
Kommentar
Der Träger der Verkehrssicherungspflicht hat dafür zu sorgen, dass die Zugangswege zum Haus gefahrlos zu begehen sind. Bei Schnee- und Eisglätte sind die Wege zu streuen. Die Streupflicht besteht allerdings nicht "rund um die Uhr". Vielmehr beginnt die Streupflicht mit dem Einsetzen des Berufsverkehrs gegen 6.00 Uhr morgens; zu einem früheren Zeitpunkt muss nur gestreut werden, wenn ausnahmsweise mit einem entsprechenden Verkehr zu rechnen ist. Dazu reicht es nicht aus, wenn lediglich einzelne Personen in den frühen Morgenstunden unterwegs sind.
In dem zur Entscheidung stehenden Fall stürzte eine Zeitungsausträgerin morgens gegen 4.30 Uhr auf einem eisglatten und ungestreuten Weg. Sie hat den Verkehrssicherungspflichtigen auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Anspruch setzt voraus, dass zwischen der Pflichtverletzung und dem Unfall ein kausaler Zusammenhang besteht. Erforderlich ist danach, dass es nicht zum Unfall gekommen wäre, wenn der Verkehrssicherungspflichtige am Tag vor dem Unfallereignis gestreut hätte. Dies muss der Verletzte beweisen.
Im Entscheidungsfall ist dieser Beweis nicht gelungen.
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