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§ 12 Ermächtigung zu § 10 Absatz 3, 4 und 7
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[2] [Vom 08.09.2015 bis 26.06.2020: Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die nationale Akkreditierungsstelle und die Zulassungsstelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes zu vollziehende Bestimmungen zu § 10 Absatz 3, 4 und 7 zu erlassen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann geregelt werden,
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welche bereits normierten oder anderweitig konkretisierten Systeme als Systeme im Sinn der Nummer 1 betrieben werden können, |
(3) Regelungen nach Absatz 2 Nummer 4 umfassen insbesondere
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Vorgaben für die Nachweisführung durch die in § 10 Absatz 7 genannten Stellen, |
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[3] [Bis 26.06.2020: Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] zur Durchführung dieses Gesetzes und der Verordnung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Erkenntnisse und Informationen, die sich auf die Gültigkeit von Nachweisen nach § 10 Absatz 3, 4 und 7 auswirken können, übermittelt werden können, und dabei Folgendes zu regeln:
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die übermittelnden Stellen, |
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die Art der zu übermittelnden Erkenntnisse und Informationen, |
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die Voraussetzungen für die Übermittlung der Erkenntnisse und Informationen, |
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die Art und Weise der Übermittlung der Erkenntnisse und Informationen, |
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die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Erkenntnisse und Informationen. |
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