Praxisintegrierte duale Studiengänge fallen nicht unter das Berufsbildungsgesetz (BBiG),[1] was bedeutet, dass eine vertragliche Befristung frei nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln vereinbart werden kann, sofern dies gewünscht ist. Es ist wichtig zu beachten, dass solche Studiengänge weder als Ausbildungsverhältnis noch als Arbeitsverhältnis klassifiziert werden.[2] Bei der Gestaltung der Befristung sind jedoch die Vorgaben der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung zu berücksichtigen, welche Regelungen zur Befristung, insbesondere im Kontext von Prüfungswiederholungen, enthalten können.[3]

In Fällen, in denen das BBiG auf das duale Studium anwendbar ist – wie z. B. beim ausbildungsintegrierten dualen Studium – wird das Ausbildungsverhältnis durch einen gesetzlich befristeten Arbeitsvertrag geregelt, wie in § 21 Abs. 1 Satz 1 BBiG beschrieben.[4] Dieser Vertrag endet automatisch mit Ablauf der festgelegten Ausbildungsdauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf.[5]

[1] S. Abschn. 2.1.
[2] S. Abschn. 2.1.
[3] Koch-Rust/Rosentreter, Ausbildungsvertrag für dual Studierende – Hinweise zur Vertragsgestaltung und zur Vertragsdurchführung, NZA 2021, S. 1604 (1606).
[4] Ascheid/Preis/Schmidt/Biebl, 7. Aufl. 2024, BBiG § 21 Rz. 3.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?