Auch in diesem Fall trägt der Mieter nach Auffassung des AG München das Verwendungsrisiko. Die Einstellung des Präsenzunterrichts stellt auch kein objektives Gebrauchshindernis dar, da das Apartment trotz der Pandemie vollständig nutzbar bleibt – zumal der Mieter durch den vorhandenen Internetanschluss von der Wohnung aus auch an den virtuellen Vorlesungen hätte teilnehmen können. Ein Kündigungsrecht des Mieters ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Abgesehen davon, dass diese Bestimmung nicht für Wohnraum gilt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien eine bestimmte Form der Unterrichtsgestaltung an der Universität als Geschäftsgrundlage vereinbart hatten.

Trotz seines Auszugs aus der Wohnung muss der Mieter daher die Mieten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzahlen.

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