Leitsatz

Getrennt lebende Eheleute stritten sich um den Trennungsunterhalt. Aus der Ehe waren zwei inzwischen volljährige und wirtschaftlich selbständige Kinder hervorgegangen. Die Parteien hatten während gemeinsamer Ehe in überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt.

Die Klägerin beanspruchte klageweise einen konkret berechneten Trennungsunterhalt in Höhe von 8.000,00 EUR monatlich ab Dezember 2003. Auf diesen Betrag ließ sie sich den freiwillig gezahlten Unterhalt in Höhe von monatlich 1.600,00 EUR und die von dem Beklagten laufend getragenen Kosten für das von ihr bewohnte Reihenhaus mit monatlich 1.200,00 EUR anrechnen.

Das erstinstanzliche Gericht errechnete einen konkreten Bedarf i.H.v. 4.306,00 EUR und setzte hiervon die von dem Beklagten getragenen Kosten für das Reihenhaus mit monatlich 1.200,00 EUR ab.

Gegen das erstinstanzliche Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und begehrte die vollständige Abweisung der Klage mit der Begründung, der Bedarf sei durch das erstinstanzliche Gericht zu hoch angesetzt worden. Im Übrigen seien etwaige Ansprüche verwirkt, da die Klägerin ein im Jahre 1998 von ihr angetretene Erbschaft über 265.000,00 DM verschleudert habe.

Die Klägerin machte über die ihr zuerkannten Beträge hinaus in der Berufungsinstanz einen monatlichen Mehrbedarf i.H.v. mindestens 1.539,00 EUR geltend.

Das Rechtsmittel des Beklagten hatte insoweit Erfolg, als er zur Zahlung laufenden Unterhalts i.H.v. 2.362,00 EUR ab Februar 2006 und zur Leistung von Unterhaltsrückständen für die Zeit vom 1.12.2003 bis 31.1.2006 i.H.v. 17.412,00 EUR verurteilt wurde.

Die Anschlussberufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG hatte die Klägerin ab Dezember 2003 einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB gegen den Beklagten, wobei ihr Bedarf wegen der überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnisse konkret zu ermitteln sei.

Insgesamt errechnete das OLG für die Zeit ab August 2004 einen Bedarf der Klägerin i.H.v. 4.456,00 EUR monatlich, von dem es sodann eigene Einkünfte der Klägerin i.H.v. rund 783,00 EUR monatlich absetzte.

Der Wohnbedarf der Klägerin werde von dem Beklagten in der Weise gedeckt, dass er die Kosten für das von ihr bewohnte Reihenhaus trage. Der ermittelte Wohnbedarf sei i.H.v. 1.200,00 EUR als gedeckt in Abzug zu bringen.

Ferner in Abzug zu bringen sei ein Teil der Kfz-Kosten, die durch den Beklagten in der Weise gedeckt würden, dass er anfallende Reparaturen und Inspektionen zahle. Aus den vorgelegten Belegen ergebe sich ein Betrag von durchschnittlich monatlich 111,00 EUR, der bedarfsmindernd anzurechnen sei.

Nach Abzug dieser Beträge verbleibe unter Berücksichtigung eines konkreten Bedarfs der Klägerin i.H.v. 4.456,00 EUR ein monatlich ab Februar 2006 an sie zu leistender Unterhalt von 2.362,00 EUR monatlich.

Eine Verwirkung der Ansprüche der Klägerin sei nicht gegeben. Als rechtliche Grundlage hierfür komme gem. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 3 BGB die mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit in Betracht, dessen Voraussetzungen nach Auffassung des OLG jedoch nicht vorlagen.

Die behauptete Verschwendung habe lange vor der Trennung stattgefunden, so dass sich die Klägerin, die ansonsten in der Ehe auskömmlich versorgt war, der unterhaltsbezogenen Relevanz ihres Handelns nicht bewusst war. Hinzu komme, dass sie zur damaligen Zeit alkoholsüchtig war mit der Folge, dass Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt, wenn nicht sogar ausgeschlossen waren.

Die Darlegungs- und Beweislast für den Einwand der Verwirkung liege im Übrigen bei dem Beklagten.

 

Hinweis

Die Entscheidung des OLG Hamm ist im Hinblick auf die Substantiierungspflicht bei konkreter Bedarfsbemessung des Ehegattenunterhalts durchaus lesenswert. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der im Einzelnen von dem OLG in die Bedarfsberechnung einbezogenen Positionen und deren Höhe.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2006, 5 UF 104/05

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