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Substraktionsmethode zur Feststellung eines Beschlussergebnisses in der Eigentümerversammlung durch den Versammlungsleiter

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  1. Feststellung eines Abstimmungsergebnisses durch den Versammlungsleiter ggf. auch nach der sog. Substraktionsmethode zulässig
  2. Zu beachten sind allerdings auch Einschränkungen bei einer solchen "Rechenoperation" (vgl. 2. Leitsatz des BGH)
 

Normenkette

(§ 23 WEG)

 

Kommentar

  1. "Soweit durch Gemeinschaftsordnung oder Eigentümerbeschluss nichts anderes geregelt ist, kann der Leiter einer Wohnungseigentümerversammlung das tatsächliche Ergebnis einer Abstimmung grundsätzlich auch dadurch feststellen, dass er bereits nach der Abstimmung über zwei von drei (auf Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung gerichteten) Abstimmungsfragen die Zahl der noch nicht abgegebenen Stimmen als Ergebnis der dritten Abstimmungsfrage wertet (sog. Substraktionsmethode)"(1. Leitsatz des BGH)

    Ein Versammlungsleiter hatte mangels abweichender Regelungen das Ergebnis der Abstimmung dadurch ermittelt, dass er zunächst nur die Nein-Stimmen und Enthaltungen abfragte und anschließend den Rest der Stimmen als Ja-Stimmen wertete. Dies stellt im vorliegenden Fall eine fehlerfreie Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Versammlungsleiter dar. Ihm obliegt auch – nach Prüfung der Gültigkeit der Stimmen – die Feststellung des Abstimmungsergebnisses, welches wiederum nach rechtlicher Beurteilung durch ihn zur Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses führt (vgl. BGHZ 148, 355, 342 f.). Er kann sich hierbei auch der sog. Substraktionsmethode bedienen und bereits nach der Abstimmung über 2 von 3 Abstimmungsfragen die Zahl der noch nicht abgegebenen Stimmen als Ergebnis der 3. Abstimmungsfrage werten. Gerade bei größeren Eigentümerversammlungen – insbesondere bei vereinbartem Wert- oder Anteilsstimmrechtsprinzip – sind mit diesem Verfahren deutlichere Erleichterungen bei der Stimmenauszählung verbu...

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