Leitsatz

Eine unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei - und damit die Unwirksamkeit der Gesamtregelung - kann sich aus dem Zusammenwirken zweier Formularklauseln auch dann ergeben, wenn eine dieser Klauseln schon für sich gesehen unwirksam ist.

 

Fakten:

Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen unterlassener Renovierungsarbeiten. Der Mietvertrag enthielt eine Formularklausel, in welcher der Mieter gemäß einem Fristenplan verpflichtet wurde, alle "Schönheitsreparaturen … fachmännisch" auszuführen. Außerdem war geregelt: "Die Mieträume sind bei Auszug sauber und ohne Rücksicht auf den für Schönheitsreparaturen in § … vereinbarten Zeitablauf in fachmännisch renoviertem Zustand zurückzugeben, …". Der BGH gibt dem Mieter Recht: Eine Formularklausel, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Beide Klauseln sind in ihrer gemeinsamen Bestimmung als zusammengehörig zu betrachten, auch wenn sie in getrennten Paragraphen niedergelegt sind. Die Grundsätze zum Summierungseffekt greifen auch, wenn eine Klausel für sich bereits unwirksam ist. Die Klauseln können auch nicht in einen unzulässigen und einen zulässigen, aufrechtzuerhaltenden Teil aufgespalten werden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 14.05.2003, VIII ZR 308/02

Fazit:

Der BGH erweitert seine Rechtsprechung zum Summierungseffekt mehrerer für sich gesehen zulässiger Klauseln zu Schönheitsreparaturen auf das Zusammenwirken zweier Klauseln, von denen eine dieser Klauseln schon für sich gesehen unwirksam ist.

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