Detlef Burhoff, Christiane Rusch
Rdn 4554
Literaturhinweise:
Braun/Broeders, Zu den Möglichkeiten einer technischen Qualitätsverbesserung von Tonaufzeichnungen, NStZ 1996, 173
Fuchs, Keine Herausgabe von TKÜ-Daten an die Verteidigung, PStR 2015, 124
Gercke, Überwachung der Telekommunikation – von der Ausnahme zur Regel, StraFo 2014, 94
Köllner, Kann die Verteidigung die Mitgabe von Originaltonbandaufzeichnungen verlangen, die im Wege der Durchführung eines Rechtshilfeersuchens erstellt worden sind?, StraFo 1995, 50
Lantermann, Art. 103 Abs. 1 GG und die Verwertung von teilweise gesperrten nachrichtendienstlichen Erkenntnissen Eine Besprechung zu BGH – 3 StR 498/16, StraFo 2018, 12
Nadeborn, Herausgabe von TKÜ-Daten nach dem neuen Akteneinsichtsrecht, PStR 2018, 118
Wesemann, Heimliche Ermittlungsmethoden und Interventionsmöglichkeiten der Verteidigung, StV 1997, 597
Wettley/Nöding, Akteneinsicht in Telekommunikationsdaten, NStZ 2016, 633
Wölky, Beschränkung der Verteidigung durch Einschränkung des Akteneinsichtsrechts, StraFo 2013, 493
s.a. die Hinw. bei → Telefonüberwachung, Allgemeines, Teil T Rdn 4435.
Rdn 4555
1. Tonbänder von einer TÜ sind Augenscheinsobjekte (BGHSt 27, 135; BGH NStZ 2014, 347; krit. Meyer-Mews, StraFo 2016, 133, 137). Sie werden im Verfahren wie folgt verwertet:
Rdn 4556
a)aa) Im EV muss der wesentliche Teil ihres Inhalts schriftlich zu den Akten gebracht werden. Dabei reicht die bloße inhaltliche Wiedergabe, wenn es auf den genauen Wortlaut nicht ankommt. Nach der Rspr. des BGH ist bei umfangreichen TÜ-Protokollen auch eine (knappe) Zusammenfassung ausreichend, die es allerdings ermöglichen muss, bei Bedarf in der HV den genauen Inhalt einzuführen (BGH NStZ 2008, 230). Kommt es hingegen auf den Wortlaut des abgehörten Gesprächs an – was i.d.R. der Fall sein dürfte –, ist eine wörtliche Übertragung des abgehörten Gesprächs erforderlich. Das gilt auch, wenn Zweifel bestehen, welche Bedeutung ein Gespräch für den Verfahrensgegenstand hat (zu allem auch KK/Henrichs/Weingast, § 100a Rn 48).
Rdn 4557
bb) Die TÜ-Protokolle unterliegen dem AER des Verteidigers (OLG Frankfurt am Main StV 2001, 611; OLG Koblenz NStZ 1995, 611; inzidenter auch BGH NStZ 2008, 230; Gercke, StraFo 2014, 94; 97, Wölky, StraFo 2013, 493; Meyer-Mews, StraFo 2016, 133, 137; KK/Schneider, § 199 Rn 8 m.w.N.; → Akteneinsicht, Umfang, Teil A Rdn 518). Die Rspr. der OLG geht inzwischen allerdings teilweise davon aus, dass es sich um Beweismittel handelt, die aus Gründen des Integritätsschutzes nicht herausgegeben werden dürfen (KG NStZ 2016, 693; zum verfassungsrechtlichen Anspruch auf Einsicht [in Messdaten] VerfG Saarland, Beschl. v. 27.4.2018 – Lv 1/18). Allerdings wird dem Verteidiger ein aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens abgeleiteter Anspruch auf Überlassung einer amtlich gefertigten Kopie von bereits bei den Akten auf CD/DVD befindlichen Dateikopien eingeräumt (Einzelh. Wettley/Nöding, NStZ 2016, 633; Wölky, StraFo 2013, 493; Wu, HRRS 2018, 108; Nadeborn, PStR 2018, 118; → Akteneinsicht bei Beweismitteln, Teil A Rdn 269 ff.; zu Rechtsmitteln → Akteneinsicht, Rechtsmittel bei Ablehnung, Teil A Rdn 465). Der Verteidiger soll aber keinen Anspruch auf Übersetzung fremdsprachiger Protokolle haben (BGH NStZ 2008, 230; OLG Koblenz NStZ 1995, 611). Da in die HV jedoch die wörtliche Übertragung der Protokolle eingeführt werden muss, wird in der Praxis i.d.R. auch schon im EV eine Übersetzung der Protokolle vorhanden sein, in die dem Verteidiger dann Einsicht zu gewähren ist. Die AE/Besichtigung der TÜ-Protokolle erfolgt in der Weise, dass der Verteidiger sie sich, ggf. auch mehrfach und im Beisein des Mandanten und/oder eines Dolmetschers, vorspielen lässt; ggf. sind Kopien zu fertigen (OLG Frankfurt am Main StV 2001, 611; zum [verneinten] Anspruch auf Überlassung von Kopien OLG Stuttgart NStZ-RR 2013, 217). Dem AER unterliegen auch zusammenfassende Inhaltsangaben und Kurzübersetzungen abgehörter Telefongespräche; bei denen handelt es sich nicht nur um interne Hilfs- und Arbeitsmittel der Polizei (BGH StV 2010, 228, 230).
☆ Das LG Bad Kreuznach (StRR 2011, 284) hält die durch die doppelte Ablichtung von TÜ-Protokollen angefallenen Auslagen in einem BtM-Verfahren i.d.R. für erstattungsfähig (→ Akteneinsicht, Anfertigung eines Aktenauszugs , Teil A Rdn 254 ). Zur Frage, ob die Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG auch für das Anfertigen von Ausdrucken von dem Verteidiger im Rahmen der AE überlassener auf CDs gespeicherter Textdateien anfällt, wird auf → Akteneinsicht, Anfertigung eines Aktenauszugs , Teil A Rdn 240 ff., verwiesen.Ablichtung von TÜ-Protokollen angefallenen Auslagen in einem BtM-Verfahren i.d.R. für erstattungsfähig (→ Akteneinsicht, Anfertigung eines Aktenauszugs, Teil A Rdn 254). Zur Frage, ob die Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG auch für das Anfertigen von Ausdrucken von dem Verteidiger im Rahmen der AE überlassener auf CDs gespeicherter Textdateien anfällt, wird auf → Akteneinsicht, Anfertigung eines Aktenauszugs, Teil A Rdn 240 ff., verwiesen.
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