Detlef Burhoff, Christiane Rusch
Rdn 4459
Literaturhinweise:
Holznagel/Nelles/Sokol, Die neue TKÜV, 2002, s.a. die Hinw. bei → Telefonüberwachung, Allgemeines, Teil T Rdn 4435.
Rdn 4460
1.a) Die Ausführung/Durchführung der TÜ obliegt gem. § 36 Abs. 2 S. 1 der StA, die dem Betreiber der zu überwachenden Fernmeldeanlage, dem sog. Telekommunikationsdienstleister, die schriftliche Anordnung mitteilt. Ausreichend ist die Übermittlung per Fax oder einer Kopie auf elektronischem Weg, allerdings muss dann nach § 12 Abs. 2 S. 2 TKÜV innerhalb einer Woche das Original oder eine beglaubigte Abschrift vorgelegt werden. In Eilfällen genügt es, wenn zunächst die Anordnung mündlich mitgeteilt und die schriftliche Anordnung dann nachgereicht wird. Aus diesem technischen Ablauf kann jedoch nicht gefolgert werden, damit nehme nicht (mehr) der Richter den Grundrechtseingriff vor, sondern der jeweilige Mitarbeiter des Telekommunikationsdienstleisters, sodass deshalb die TÜ grundrechtswidrig sei. Denn entscheidend ist, dass die Anordnung der Maßnahme vom dafür zuständigen Richter stammt und lediglich die technische Durchführung auf den Telekommunikationsdienstleister übertragen ist.
☆ Ermöglichung und Durchführung der TÜ-Maßnahme sind strikt zu trennen . Der Telekommunikationsdienstleister ist nur zu Durchführungsmaßnahmen berechtigt und verpflichtet (BGH StraFo 2015, 462). Die durch § 100a Abs. 1 gestattete Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, mithin die Kenntnisnahme vom Inhalt der Mitteilungen, obliegt hingegen allein den Ermittlungsbehörden. Deshalb kann auf § 100a Abs. 1 nicht die Anordnung gegenüber einem Telekommunikationsdienstleister gestützt werden, den Ermittlungsbehörden die dynamischen IP-Adressen derjenigen Personen mitzuteilen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums unter Nutzung einer bestimmten Browserversion eine näher bezeichnete Sub-URL einer Internetseite aufgerufen haben (BGH, a.a.O.). § 88 Abs. 3 S. 1 TKG untersagt den Dienstanbietern i.Ü., sich über das für die geschäftsmäßige Erbringung erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Dieses Verbot bleibt durch § 100a Abs. 4 S. 1 u. 2 unberührt (BGH, a.a.O.). und Durchführung der TÜ-Maßnahme sind strikt zu trennen. Der Telekommunikationsdienstleister ist nur zu Durchführungsmaßnahmen berechtigt und verpflichtet (BGH StraFo 2015, 462). Die durch § 100a Abs. 1 gestattete Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, mithin die Kenntnisnahme vom Inhalt der Mitteilungen, obliegt hingegen allein den Ermittlungsbehörden. Deshalb kann auf § 100a Abs. 1 nicht die Anordnung gegenüber einem Telekommunikationsdienstleister gestützt werden, den Ermittlungsbehörden die dynamischen IP-Adressen derjenigen Personen mitzuteilen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums unter Nutzung einer bestimmten Browserversion eine näher bezeichnete Sub-URL einer Internetseite aufgerufen haben (BGH, a.a.O.). § 88 Abs. 3 S. 1 TKG untersagt den Dienstanbietern i.Ü., sich über das für die geschäftsmäßige Erbringung erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Dieses Verbot bleibt durch § 100a Abs. 4 S. 1 u. 2 unberührt (BGH, a.a.O.).
Rdn 4461
b) Die StA benachrichtigt ferner die Polizei, in deren Räumen i.d.R. die Abhörstelle eingerichtet wird und die auch die erforderlichen Geräte zur Verfügung stellen muss (Meyer-Goßner/Schmitt, § 100a Rn 23 ff. m.w.N.). Die Telekommunikationsdienstleister haben gem. § 100a Abs. 4 S. 1 (früher § 100b Abs. 3 S. 1 a.F.) die notwendigen Schaltungen herzustellen, sie müssen die erforderlichen technischen Einrichtungen auf eigene Kosten gestalten und vorhalten (§ 110 ff. TKG und die Telekommunikations-Überwachungs-VO [TKÜV] v. 11.7.2017). Die StPO spricht von "ermöglichen" (zur Kritik an dieser Mitwirkungspflicht, insbesondere zur verfassungsrechtlichen Problematik im Hinblick auf Art. 14 GG, Vassilaki JR 2000, 446, 448). Technische Einrichtungen zur Umsetzung von Überwachungsanordnungen muss aber nur der geschäftsmäßig handelnde Telekommunikationsdienstleister vorhalten, § 110 Abs. 1 TKG und insoweit auch nur solche Anbieter, welchen mehr als 10.000 Teilnehmer oder Nutzungsberechtigte angeschlossen sind, § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 TKÜV (BeckOK StPO/Graf, 50. Ed. 1.1.2024, StPO § 100e Rn 22).
Rdn 4462
Die Betreiber haben kein Recht zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die angeordnete Maßnahme vorliegen (LG Bielefeld MMR 2004, 702; KK/Henrichs/Weingast, § 100a Rn 37; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.). Zu den Telekommunikationsdienstleistern zählen i.Ü. auch sog. Telekommunikationsdienste i.S.d. § 3 Nr. 24 TKG, die innerhalb eines geschlossenen Systems anfallen, wie z.B. im Intranet (Meyer-Goßner/Schmitt, § 100a Rn 24; KK/Henrichs/Weingast, § 100a Rn 38).
☆ Verlangt werden kann von den Betreibern im Rahmen einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation (→ Telefonüberwachung, Begriff , Teil T Rdn 4474 ) auch die Bereitstellung von I...