Das Wichtigste in Kürze:

1. Für die Feststellung der BAK sind bei einem Verstoß gegen § 24a Abs. 1 StVG die gleichen Analysemethoden maßgeblich wie im Rahmen der §§ 315c, 316 StGB.
2. Im Rahmen des § 24a Abs. 1 StVG ist auch die Feststellung einer Atemalkoholkonzentration (AAK) möglich/zulässig.
 

Rdn 3540

 

Literaturhinweise:

Bode, Rechtliche Probleme der Atemalkohol-Nachweisverfahren, BA 1999, 249

Burhoff, Die Atemalkoholmessung in der Praxis, VA 2004, 213

Graw/Haffner, Atemalkohol und Blutalkohol – Messung und Interpretation aus rechtsmedizinischer Sicht, ZVS 2016, 13

Haffner/Graw, AAK-Messung und AAK-Grenzwerte aus naturwissenschaftlicher Sicht, NZV 2009, 209

Hillmann, Atemalkoholmessung – Erwartungen und Erfahrungen, DAR 2000, 289

Iffland, Gerichtsverwertbarkeit von Atemalkoholmessungen, DAR 2000, 9

Iffland/Eisenmenger/Bilzer, Bedenken gegen die Verwertbarkeit des Atemalkoholspiegels in der forensischen Praxis, NJW 1999, 1379

Iffland/Hentschel, Sind nach dem Stand der Forschung Atemalkoholmessungen gerichtsverwertbar?, NZV 1999, 489

Janker, Der langsame Abschied von der Blutprobe usw., DAR 2002, 53

Maatz, Atemalkoholmessung – Forensische Verwertbarkeit und Konsequenzen aus der AAK-Entscheidung des BGH, BA 2002, 31

Mußhoff, Blutalkoholbestimmung – Beweissicherheit und Gleichbehandlung im Strafverfahren, BA 2014, 305

Molketin, Blutentnahmeprotokoll, Ärztlicher Befundbericht und Blutalkoholgutachten im Strafverfahren, BA 1989, 124

Salger, Zur korrekten Berechnung der Tatzeit-Blut-Alkohol-Konzentration, DRiZ 1989, 174

Schoknecht, Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse, BGA-Gutachten, 1992

ders., Qualitätsvergleich von Atem- und Blutalkoholbestimmungen im Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechtsbereich, BA 2002, 21

Schütz/Weiler, Basiswissen zur Berechnung von BAK-Werten aus Trinkdaten, StraFo 1999, 371

Schuff, Fehler und Störeinflüsse bei der gerichtsverwertbaren AAK-Messung, StRR 2012, 177 = VRR 2012, 178

ders., Kritisches zu den Beobachtungen im Rahmen der Blutentnahme, VRR 2011, 406

Slemeyer, Zur Frage der Fehlergrenzen bei der beweisfähigen Atemalkoholanalyse, BA 2000, 203

Wilske, Atemalkoholgrenzwert und -messung, NZV 2000, 300

s. auch die Hinw. bei → Trunkenheitsfahrt, Allgemeines, Rdn 3518 und bei → Trunkenheitsfahrt, Urteil, tatsächliche Feststellungen, Rdn 3563.

 

Rdn 3541

1.a) Für die Feststellung der BAK sind bei einem Verstoß gegen § 24a Abs. 1 StVG die gleichen Analysemethoden maßgeblich wie bei der strafrechtlichen Prüfung im Rahmen der §§ 315c, 316 StGB. Als standardisierte Untersuchungsmethode i.S.d. Rechtsprechung des BGH (BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081) dienen hierbei insbesondere die Verfahren nach Widmark, die ADH-Methode und inzwischen die als überlegen bezeichnete Methode der Gaschromatografie (GC). Die Blutuntersuchung muss unter Anwendung von zwei unterschiedlichen Untersuchungsmethoden erfolgen (BayObLG NZV 1996, 75; OLG Düsseldorf NZV 1997, 445; VRS 94, 352). Erforderlich für die Bildung eines gerichtsverwertbaren Mittelwerts ist nach der hierzu ergangenen dezidierten Rechtsprechung darüber hinaus das Vorliegen von entweder drei Widmark- und zwei ADH-Untersuchungen oder das Vorliegen von vier Analysen unter Mitverwendung eines Gaschromatographen mit automatischer Probeneingabe (st.Rspr., vgl. u.a. BGH VRS 54, 452; NJW 1967, 116; NZV 2002, 559 = VRS 104, 124). Die Verwertbarkeit des Ergebnisses einer Blutalkoholuntersuchung nach dem Widmark, ADH- und Gaschromatografieverfahren erfordert zudem, dass bei Mittelwerten ab 1,0 ‰ BAK die Differenz zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Einzelwert (die sog. Variationsbreite) nicht mehr als 10 % des Mittelwertes beträgt. Die Überprüfung der Variationsbreite ermöglicht die Aufdeckung möglicherweise vorhandener systematischer Fehler der angewandten – jeweils zwei verschiedenen – Untersuchungsverfahren und ist letztlich dafür gedacht, die mit statistischer Sicherheit zu erwartenden "Ausreißer" zu eliminieren (BGHSt 45, 140 = NJW 1999, 3085 = VRS 98, 15 ff.; zu allem eingehend auch Burhoff, EV, Rn 1455 ff. m.w.N.; Burhoff, HV, Rn 1431 ff.).

 

Rdn 3542

b) Einer sich hieraus ergebenden evtl. Abweichung der Messwerte vom tatsächlichen Wert wird durch die Einbeziehung eines Sicherheitszuschlags bereits in den Grenzwert für das Vorliegen der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,0 ‰ (Grundwert) i.H.v. 0,1 ‰ (Sicherheitszuschlag) Rechnung getragen. Auf der Grundlage eines vom Bundesgesundheitsamt ausgewerteten Ringversuchs der Deutschen Gesellschaft für Klinische Chemie e.V. hatte das Bundesgesundheitsamt 1989 im "Gutachten zum Sicherheitszuschlag auf die Blutalkoholbestimmung" (NZV 1990, 104 ff.) für sämtliche Kombinationen von Untersuchungsverfahren (ADH, GC und Widmark) "unter Berücksichtigung der ermittelten zufälligen (Unterschied zwischen dem einzelnen Messwert und dem Mittelwert) und systematischen Abweichungen" eine "maximale Abweichung im ungünstigsten Fall" von knapp 0,05 ‰ ermittelt. Der BGH hat diesen Wert im Anschluss an einen Vorschlag im BGA-Gutachten von 1989 zur ...

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