Das Wichtigste in Kürze:

1. Die OWi nach § 24a Abs. 1 StVG setzt voraus, dass der Betroffene im öffentlichen Straßenverkehr ein Kfz geführt hat und dabei einer der in § 24a Abs. 1 StVG genannten Grenzwerte überschritten worden ist.
2. Der Tatort muss im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs liegen.
3. Der Betroffene muss ein Kfz geführt haben.
4. § 24a Abs. 1 StVG ist nur erfüllt, wenn der Betroffene das Kfz als Kfz geführt hat.
5. Aus dem Urteil muss sich ergeben, dass einer der in § 24a Abs. 1 StVG genannten Grenzwerte überschritten worden ist.
6. Dem tatrichterlichen Urteil muss schließlich zu entnehmen sein, ob der Betroffene vorsätzlich oder fahrlässig (§ 24a Abs. 3 StVG) gehandelt hat.
7. In der Verteidigungspraxis muss der Verteidiger bei einem Verstoß gegen § 24a Abs. 1 StVG sich u.a. besonders mit dem Tatbestandsmerkmal des "öffentlichen Straßenverkehrs", einer ggf. erfolgenden "Nachtrunkeinlassung" des Mandanten auseinandersetzen.
8. Auch die Fragen der Verwertbarkeit einer Blutprobe bzw. einer Atemalkoholmessung sind in der Praxis von erheblicher Bedeutung. Daneben können sich Verfahrensfragen stellen. Auch aus der Anordnung der Entnahme der Blutprobe können sich praxisrelevante Fragen/Probleme (Stichwort: Richtervorbehalt) ergeben.
9. Beruht die Feststellung der Alkoholisierung des Betroffenen auf einer Atemalkoholmessung, muss sich der Verteidiger ggf. mit der Frage auseinandersetzen, ob diese verwertbar ist.
 

Rdn 3564

 

Literaturhinweise:

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