Rdn 4333

 

Literaturhinweise:

Artkämper, Ermittlungsmaßnahmen in Funktelefonnetzen

Reiz und Fluch einer neuen Technik, Krim 1998, 202

s.a. die Hinw. bei → Telefonüberwachung, Allgemeines, Teil T Rdn 4251.

 

Rdn 4334

1.a) Nach § 23 JVEG in der Fassung des TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetzes v. 29.4.2009 sind die Betreiber, die die Überwachung der Fernmeldeanlage ermöglichen, zu entschädigen, und zwar grds. wie ein Zeuge, es sei denn, der Betreiber erteilt die Auskünfte als Geschädigter in einem EV gegen einen Angestellten (OLG Frankfurt am Main NJW 1998, 551).

 

Rdn 4335

b) Ob bei Abfrage im sog. automatischen Verfahren die Auskünfte von Telekommunikationsdiensten entgeltlich oder unentgeltlich zu erteilen sind, war in der Rspr. umstr. (s. einerseits [entgeltlich] OLG Zweibrücken NJW 1997, 2692; andererseits [unentgeltlich] OLG Hamm JurBüro 1999, 318. jew. m.w.N. zur früheren Rspr.). Die Frage hat sich durch die Neuordnung der Entschädigung in § 23 JVEG durch das TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz v. 29.4.2009 erledigt. Die in dessen Anlage 3 vorgesehene Entschädigung schließt alle Tätigkeiten und Aufwendungen des Telekommunikationsdienstleisters ein. § 112 Abs. 5 S. 3 TKG schließt die Entschädigungspflicht nicht aus (LG Halle NStZ-RR 2002, 286); die Vorschrift richtet sich ausschließlich gegen die Bundesnetzagentur.

 

☆ Der Umfang der Entschädigung des Telekommunikationsunternehmens, das für eine TÜ Auskunft über Verkehrsdaten erteilt hat, richtet sich nach der Auskunftsanordnung. Wenn danach mehrfach Auskünfte zu erteilen waren, ist der Entschädigungsbetrag nach Nr. 300 der Anlage 3 zum JVEG auch dann entsprechend oft anzusetzen, wenn die mehrfachen Auskünfte nur zu einer Kennung erteilt wurden (OLG Oldenburg CR 2011, 20). Bei der Überwachung von UMTS-Mobilfunkanschlüssen ist ggf. eine erhöhte Entschädigung für Leitungskosten nach Nr. 111 ff. der Anlage 3 zu § 24 JVEG zu gewähren (OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2012, 95)Umfang der Entschädigung des Telekommunikationsunternehmens, das für eine TÜ Auskunft über Verkehrsdaten erteilt hat, richtet sich nach der Auskunftsanordnung. Wenn danach mehrfach Auskünfte zu erteilen waren, ist der Entschädigungsbetrag nach Nr. 300 der Anlage 3 zum JVEG auch dann entsprechend oft anzusetzen, wenn die mehrfachen Auskünfte nur zu einer Kennung erteilt wurden (OLG Oldenburg CR 2011, 20). Bei der Überwachung von UMTS-Mobilfunkanschlüssen ist ggf. eine erhöhte Entschädigung für Leitungskosten nach Nr. 111 ff. der Anlage 3 zu § 24 JVEG zu gewähren (OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2012, 95)

 

Rdn 4336

2.a) Die entstandenen Kosten werden gem. Nr. 9005 KVGKG später vom verurteilten Beschuldigten im sog. Kostenansatzverfahren des § 19 Abs. 2 GKG erhoben werden (OLG Celle Nds.Rpfl. 1992, 202; OLG Koblenz StraFo 2002, 246; OLG Schleswig SchlHA 2003 206 [Dö/De]). Bei der entsprechenden Kostenrechnung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der so begründet sein muss, dass der Kostenschuldner/Angeklagte die Möglichkeit hat, die mit der Zahlungspflicht verknüpften Einzelheiten in allen Teilen nachzuprüfen. Eine nähere Begründung ist insbesondere bei Ermessensentscheidungen des Kostenbeamten erforderlich; der bloße Verweis auf Aktenbände oder auf bloße Blattzahlen von Aktenbänden ist nicht ausreichend für eine prüffähige Kostenrechnung (OLG Celle StraFo 2014, 262 m. Anm. Burhoff StRR 2014, 317; OLG München RVGreport 2014, 481 m. Anm. Burhoff StRR 2014, 318; OLG Schleswig SchlHA 2012, 111; s. auch § 24 KostVfg). Erforderlich ist also eine Berechnung der Kosten mit einer exakten Ermittlung der aufgewendeten Arbeitszeit für den gesamten Zeitraum der TÜ (s. OLG Celle MDR 1994, 317; OLG Oldenburg NJW 1997, 2693; auch LG Landshut NStZ 1998, 202 [tageweise Berechnung]; LG Osnabrück NJW 1996, 1009; Nds.Rpfl. 1996, 42; 1996, 210; 1997, 11; 1999, 174 [keine Schätzung], jeweils m.w.N.).

 

Rdn 4337

b) Es ist darauf zu achten, dass nur Kosten angesetzt werden, für die der (verurteilte) Angeklagte auch haftet. Die Mietkosten der Polizei für einen Computer zur Aufzeichnung der TÜ sind z.B. keine gerichtlichen Auslagen und können daher in den sog. Kostenansatz nicht aufgenommen werden (OLG Celle NStZ 2001, 221). Zu den Kosten gehören auch nicht die durch die Übersetzung eines in ausländischer Sprache geführten Gesprächs entstandenen Dolmetscherkosten (BVerfG NJW 2004, 1095; grds. auch OLG Celle, a.a.O.; → Zuziehung eines Dolmetschers im Ermittlungsverfahren, Teil Z Rdn 5482). Auch können die Kosten der Auswertung durch einen externen Dienstleister nicht als Auslagen für ein SV-Gutachten i.S.v. Nr. 9005 VV GKV angesetzt werden, wenn dieses Gutachten nur eine technische Dienstleistung darstellt (OLG Schleswig StV 2017, 660 m. Anm. Burhoff StRR 8/2017, 23).

 

Rdn 4338

Werden Mitangeklagte in einem gemeinsamen Verfahren wegen derselben Tat i.S. des § 264 verurteilt, haften sie gem. § 466 S. 1 grds. für alle tatbezogenen Auslagen der Staatskasse als Gesamtschuldner (OLG Koblenz StraFo 2002, 246). Der Verteidiger muss i.Ü. dara...

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