Das Wichtigste in Kürze:

1. Hinsichtlich der ggf. zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ist zu unterscheiden zwischen den in § 101 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 genannten Antragsberechtigten und anderen Personen.
2. Handelt es sich um einen nach § 101 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 Antragsberechtigten gelten die (allgemeinen) Grundsätze des Rechtsschutzes bei/nach heimlichen Ermittlungsmaßnahmen.
3. Handelt es sich um andere Personen, wie z.B. Post- und Telekommunikationsdienstleister, können diese ggf. Beschwerde einlegen.
4. Hat der Beschuldigte noch keine AE (§ 147) gehabt, muss ihm diese nach der Rspr. des BVerfG spätestens im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren über die Entscheidung nach § 101 Abs. 7 gewährt werden.
 

Rdn 4359

 

Literaturhinweise:

Börner, Grenzfragen der Akteneinsicht nach Zwangsmaßnahmen, NStZ 2010, 417

Meyer-Mews, Telekommunikationsüberwachung im Strafverfahren: Anordnungs- und Eingriffsvoraussetzungen, Rechtsschutz Teil 1, StraFo 2016, 133

Singelnstein, Rechtsschutz gegen heimliche Ermittlungsmaßnahmen nach Einführung des § 101 VII 2–4 StPO, NStZ 2009, 481

s. auch die Hinw. bei → Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren, Teil R Rdn 3950, und bei → Telefonüberwachung, Allgemeines, Teil T Rdn 4250.

 

Rdn 4360

1. Hinsichtlich der ggf. zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ist zu unterscheiden zwischen den in § 101 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 genannten Antragsberechtigten (vgl. Teil T Rdn 4361) und anderen Personen (vgl. Teil T Rdn 4363), und zwar auch bei einer Quellen-TKÜ (dazu → Telefonüberwachung, Quellen-TKÜ, Teil T Rdn 4339).

 

Rdn 4361

2. Handelt es sich um einen nach § 101 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 Antragsberechtigten – das sind die an der erfassten Telekommunikation Beteiligten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 101 Rn 9) – gilt: Es gelten die (allgemeinen) Grundsätze des Rechtsschutzes bei/nach heimlichen Ermittlungsmaßnahmen (krit. Meyer-Mews StraFo 2016, 133, 140; → Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren, Teil R Rdn 3966 ff.).

 

Rdn 4362

Das bedeutet:

Alle nach § 100a ergehenden richterlichen Entscheidungen sind nicht mit der → Beschwerde, Teil B Rdn 1169, nach § 304 anfechtbar (Meyer-Goßner/Schmitt, § 100e Rn 30), sondern nach der Einführung der Regelung des § 101 Abs. 7 mit dem Antrag nach § 101 Abs. 7 S. 2. Der BGH geht davon aus, dass es sich bei § 101 um eine abschließende Sonderregelung und nicht nur um einen "Auffangtatbestand", handelt, sodass deren Abs. 7 den Rechtsbehelf der Beschwerde verdrängt (BGHSt 53, 1; BGH StRR 2014, 220 m. Anm. Klaws; s.a. KK-Bruns, § 101 Rn 34 so auch Meyer-Goßner/Schmitt, § 101 Rn 26a m.w.N.; a.A. u.a. [wegen w.Nachw. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.] Eisenberg, Rn 2499, 2535; Löffelmann ZIS 2006, 87, 97; AnwKomm-StPO/Löffelmann, § 100d Rn 10; → Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren, Teil R Rdn 3966). Löffelmann (StV 2009, 3) sieht die Annahme des BGH im Hinblick auf den mit der Einführung des § 101 Abs. 7 S. 2 bezweckten besseren Rechtsschutz des Betroffenen kritisch.
Ist der Beschuldigte an einem Telefongespräch nicht gem. § 101 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 beteiligt, gehört er damit nicht zu dem nach § 101 Abs. 7 S. 2 antragsbefugten Personenkreis (BGH StRR 2014, 220). Es vermitteln dann auch weder die gegen den Beschuldigten als Anschlussinhaber ergangene Anordnung der TÜ noch ein den Beschuldigten betreffender Gesprächsinhalt dem Beschuldigten ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Art und Weise der Überwachung eines von anderen Personen geführten Telefongesprächs (BGH, a.a.O.).
Das gilt entsprechend für bereits abgeschlossene Überwachungsmaßnahmen, auf die früher die Grundsätze der Rspr. des BVerfG zum effektiven Rechtsschutz bei prozessualer Überholung (NJW 1997, 2163) entsprechend angewendet worden sind (BGHSt 53, 1, Meyer-Goßner/Schmitt, § 100e Rn 30). Der Begriff des Vollzugs in § 101 Abs. 7 S. 2 umfasst die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in ihrer Gesamtheit bis zum vollständigen Abschluss, so dass die Durchführung der TÜ mittels automatisierter Ausleitung und Aufzeichnung der Gesprächsdaten sowie die Einhaltung eines sich ggf. aus § 160a Abs. 1 S. 3 und 5 ergebenden Löschungsgebots zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden kann (BGH StRR 2014, 220). Zum Gegenstand der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Art und Weise des Vollzuges einer TÜ gehört also auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Benachrichtigung, insbesondere auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Benachrichtigung (vgl. OLG Celle NStZ 2013, 60).
Anordnungen der StA sind grds. unanfechtbar, da sie ohnehin nur bis zu ihrer richterlichen Bestätigung wirksam bleiben (→ Telefonüberwachung, Anordnung, Teil T Rdn 4258). Ggf. gilt § 98 Abs. 2 S. 2 entsprechend (Meyer-Goßner/Schmitt, § 100e Rn 30).
 

☆ Da den anordnenden Stellen bei der Prüfung des Tatverdachts von der Rspr ein gewisser Beurteilungsspielraum zugebilligt wird, beschränkt sich die Kontrolle der Rechtmäßigkeit, ob dieser Beurteilungsspielraum gewahrt oder überschritten worden ist; Tatsachengrundlage hierfür ist der jeweilige Ermittlungs- und Erkenntnisstand zum Zeitpu...

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