(1) Unbeschadet des § 209 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegen der Steueraufsicht:

 

1.

der Handel mit Tabakwaren,

 

2.

das Aufreißen von Zigaretten, Zigarren, und Zigarillos in Steuerlagern und die Vernichtung und Vergällung von Tabakwaren, mit Ausnahme von versteuerten Waren im Handel,

 

3.

die Vernichtung und das Ungültigmachen von Steuerzeichen.

 

(2) (weggefallen)

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