(1) Unbeschadet des § 209 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegen der Steueraufsicht:
1. |
der Handel mit Tabakwaren, |
2. |
das Aufreißen von Zigaretten, Zigarren, und Zigarillos in Steuerlagern und die Vernichtung und Vergällung von Tabakwaren, mit Ausnahme von versteuerten Waren im Handel, |
3. |
die Vernichtung und das Ungültigmachen von Steuerzeichen. |
(2) (weggefallen)
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