(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. |
entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 unterschiedliche Kleinverkaufspreise bestimmt, |
2. |
entgegen § 5 Abs. 4 einen Kleinverkaufspreis nicht oder nicht richtig bestimmt, |
3. |
entgegen § 28 Abs. 2 eine der dort genannten Tätigkeiten nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. |
entgegen § 14 Abs. 1 Tabakwaren nicht in den dort vorgeschriebenen Packungen aus dem Steuerlager entfernt, zum Verbrauch entnimmt oder in das Steuergebiet einführt oder verbringt, |
2. |
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Kleinverkaufspackungen andere Gegenstände beipackt, |
3. |
einer Vorschrift des § 23 über die Packungen im Handel oder den Stückverkauf zuwiderhandelt, |
4. |
entgegen § 24 Abs. 1 den Packungspreis unterschreitet, Rabatt gewährt, Gegenstände zugibt oder die Abgabe mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppelt, |
5. |
entgegen § 27 Tabakwaren gewerbsmäßig ausspielt. |
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 6 Abs. 2 ein Gerät anbietet oder bereitstellt.
(4) (weggefallen)
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