1Sind Tabakwaren im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder vollständig oder teilweise [2]unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem [Bis 12.02.2023: zuständigen ] [3]Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. 2Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [4]Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.
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