LfSt Rheinland-Pfalz, Schreiben vom 1.4.2021, S 2331/S 2121 A – St 31 6/St 31 3
Für die Errichtung und den Betrieb von Impfzentren zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sind in Rheinland-Pfalz die Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Auch Testzentren oder mobile Testteams werden teilweise in kommunaler Trägerschaft betrieben.
Für die steuerliche Beurteilung der Tätigkeit des hierbei eingesetzten Personals gilt Folgendes:
1. Qualifizierung als Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit
Personen, die in regionalen Impfzentren oder mobilen Impfteams beschäftigt sind (ärztliches Personal, medizinisches Fachpersonal und anderes Hilfspersonal), üben insoweit regelmäßig eine nichtselbständige Tätigkeit aus. Gleiches gilt für Personen, die in einem Testzentrum i. S. der Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam tätig werden.
Hierfür spricht insbesondere, dass
- die Mitarbeiter weisungsgebunden hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit sind,
- die Mitarbeiter notwendigerweise eng mit anderen Mitarbeitern zusammenarbeiten,
- die Mitarbeiter in die Organisation des Impfzentrums/Impfteams bzw. Testzentrums/Testteams eingegliedert sind,
- die Organisation und Durchführung der Tätigkeit vorgegeben wird,
- die Mitarbeiter kein eigenes Kapital einsetzen und von Haftungsansprüchen weitestgehend befreit sind,
- Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden und
- die Mitarbeiter ihre Arbeitskraft schulden, nicht aber einen Arbeitserfolg.
Der Einordnung als nichtselbständige Tätigkeit steht nicht entgegen, wenn nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen eine nichtselbständige Tätigkeit ausdrücklich ausgeschlossen wird oder ausdrücklich eine selbständige Tätigkeit vorliegen soll. Auf die arbeitsrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung kommt es ebenfalls nicht an. Die an diese Beschäftigten gezahlten Vergütungen unterliegen folglich dem Lohnsteuerabzug.
2. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag)
Für Personen, die nebenberuflich in einem Impf-/Testzentrum oder mobilen Impf-/Testteam im Dienst einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (u. a. Kreise, kreisfreie Städte) oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung tätig werden, kommt für die VZ 2020 und 2021 die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von jährlich 2.400 EUR (ab 2021: 3.000 EUR) in Betracht.
Als steuerbegünstigt wird die qualifizierte Tätigkeit im Zusammenhang mit der Durchführung der Impfungen oder Tests (Tätigkeit „mit und gegenüber Menschen”, z. B. Verwaltung und Aufklärung im Impfbereich, Impfung einschließlich Aufbereitung des Impfstoffs, Testung) angesehen.
Für die Gewährung des Freibetrags müssen neben der begünstigten Tätigkeit auch die weiteren Voraussetzungen nach § 3 Nr. 26 EStG vorliegen; zur Nebenberuflichkeit der Tätigkeit vgl. R 3.26 Abs. 2 LStR.
3. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale)
Personen, die nicht im Impfbereich, sondern nebenberuflich in der Impfzentren-Leitung oder der Infrastruktur (z. B. Personenstrommanagement und Sicherheit, Gebäudemanagement, Logistik) tätig sind, kann die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von jährlich 720 EUR (ab 2021: 840 EUR) gewährt werden, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Normenkette
EStG § 19
EStG § 3 Nr. 26
EStG § 3 Nr. 26a