2.1 Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern
Eine Rentenversicherungspflicht tritt nicht ein, wenn im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit von der Tagesmutter regelmäßig ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird, dessen monatliches Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538 EUR; 2023: 520 EUR) übersteigt. Bei Beschäftigung mehrerer Arbeitnehmer würde Versicherungspflicht für die Tagesmutter nicht eintreten, wenn deren Arbeitsentgelt zusammen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.
2.2 Bei geringfügiger Selbstständigkeit
Die Tätigkeit als Tagesmutter ist nicht versicherungspflichtig, wenn die steuerpflichtigen Einnahmen im Monat die Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538 EUR; 2023: 520 EUR) nicht übersteigen. In diesem Fall liegt eine geringfügig entlohnte Tätigkeit und somit Versicherungsfreiheit vor.[1]
Einnahmen einer Tagesmutter
Tagesmütter müssen auch die Tagespflegesätze, die aus öffentlichen Mitteln (Jugendamt, Kommunen) bezahlt werden, als Einnahmen versteuern. Im Gegenzug beträgt die berücksichtigungsfähige Betriebskostenpauschale 400 EUR pro Kind und Monat. Sie gilt allerdings nur, wenn das Kind 8 Stunden am Tag betreut wird. Bei einer geringeren Betreuung wird diese anteilig gekürzt. Erst wenn nach Abzug aller Betriebskosten die steuerpflichtigen Einnahmen über der Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538 EUR im Monat) liegen, besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
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