Begriff

Tagesmütter, die sich der häuslichen Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern widmen, sind nicht abhängig beschäftigt. Sie unterliegen bei der Betreuung von Kindern für Fremde keiner Weisung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Als selbstständige Erzieher sind Tagesmütter grundsätzlich nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig. So entschied es das Bundessozialgericht (BSG, Urteil v. 22.6.2005, B 12 RA 12/04 R und BSG, Urteil v. 25.5.2011, B 12 R 13/09 R).

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