Tagesmütter, die sich der häuslichen Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern widmen, sind nicht abhängig beschäftigt. Sie unterliegen bei der Betreuung von Kindern für Fremde keiner Weisung.
Sozialversicherung: Als selbstständige Erzieher sind Tagesmütter grundsätzlich nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig. So entschied es das Bundessozialgericht (BSG, Urteil v. 22.6.2005, B 12 RA 12/04 R und BSG, Urteil v. 25.5.2011, B 12 R 13/09 R).
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