Leitsatz

Leitsätze:

1. Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel "Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z. B. Küche/Bäder 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre)." enthält einen starren Fristenplan und ist deshalb unwirksam.

2. Eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

(amtliche Leitsätze des BGH)

 

Normenkette

BGB § 535

 

Hinweis

Der Entscheidung liegt dieselbe Problematik zugrunde, über die der BGH in dem Urteil mit dem Aktenzeichen VIII ZR 109/05 vom selben Tag entschieden hat. Die Entscheidungsgründe sind deshalb in beiden Urteilen im Wesentlichen identisch.

 

Kommentar

Zusätzlich hat der BGH in der Sache VIII ZR 152/05 die Frage behandelt, ob sich eine andere Rechtsfolge ergibt, wenn der Vermieter die Mietsache nach Vertragsende umgestalten will. Der BGH vertritt in solchen Fällen die Ansicht, dass die Renovierungsverpflichtung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in einen Ausgleichsanspruch in Geld umgedeutet werden kann (BGH, Urteil v. 20.10.2004, VIII ZR 378/03).

In der nunmehr vorliegenden Entscheidung stellt der BGH klar, dass eine Umdeutung nur in Betracht kommt, wenn die Renovierungsklausel wirksam ist. Eine unwirksame Renovierungsklausel kann dagegen nicht in einen wirksamen Ausgleichsanspruch in Geld umgedeutet werden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 05.04.2006, VIII ZR 152/05, WuM 2006, 308

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