Wie andere staatliche Rechtsnormen sind auch Tarifverträge durch Bekanntmachung den Tarifunterworfenen zur Kenntnis zu bringen. Allerdings wird eine allgemeine öffentliche Bekanntmachung (wie etwa im Bundesgesetzblatt bzw. Bundesanzeiger) für den Abschluss von Tarifverträgen bzw. seinen Inhalt weder durch das TVG noch durch andere Rechtsvorschriften zwingend vorgeschrieben.
Das TVG sieht eine Publizität der abgeschlossenen Tarifverträge durch ihre Registrierung in dem beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung geführten Tarifregister (§ 6 TVG) sowie durch Bekanntgabe im Betrieb durch den Arbeitgeber ( § 8 TVG) vor. Daneben verpflichtet § 16 Abs. 1 ArbZG den Arbeitgeber, neben dem Abdruck des ArbZG auch die für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen i. S. d. §§ 7 Abs. 1–3, 12 ArbZG an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
Auffinden von Tarifverträgen
In der Praxis ist es oft extrem schwierig, die einschlägigen Tarifverträge einzusehen, wenn nicht über eine Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband oder in der Gewerkschaft ein entsprechender Anspruch besteht. Im Einzelfall sind die Tarifverträge im Internet veröffentlicht, wenn auch nicht im Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität besteht. Manchmal hilft ein Blick in die Bibliotheken der Arbeitsgerichte.
5.1 Tarifregister
Nach § 6 TVG i. V. m. der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (TVG-DVO) wird zur Bekanntgabe von Tarifverträgen beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ein Tarifregister geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie Beginn und Ende der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden. Das Tarifregister soll eine lückenlose Information über das Bestehen und den Geltungsbereich der abgeschlossenen Tarifverträge gewährleisten. Allerdings wird nicht der Inhalt der registrierten Tarifverträge in das Tarifregister aufgenommen, sondern wie sich aus den §§ 14 – 16 TVG-DVO ergibt, nur die Bezeichnung der Tarifvertragsparteien, der Geltungsbereich des Tarifvertrages sowie der Zeitpunkt seines Abschlusses und Inkrafttretens. Die Eintragung hat keine konstitutive Wirkung und ist insbesondere keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit des Tarifvertrages. Nach § 16 Abs. 1 TVG-DVO ist jedermann die Einsichtnahme in das Tarifregister gestattet, von seinen Eintragungen können kostenlos Abschriften angefordert werden. Diese Abschriften umfassen nicht den Tarifinhalt, sondern nur die Angaben nach den §§ 14 – 16 TVG-DVO. Damit besteht keine Möglichkeit für einen Außenstehenden, Kenntnis von dem eigentlichen Tarifinhalt zu erlangen.
§ 7 TVG verpflichtet die Tarifvertragsparteien, dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Abschriften der abgeschlossenen Tarifverträge mit den notwendigen Angaben zu übersenden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Tarifvertrags. Nach der Rechtsprechung genügt die in diesem Umfang bestehende Publizitätspflicht für Tarifverträge (noch) den rechtsstaatlichen Grundsätzen.
5.2 Bekanntmachung des Tarifvertrages durch den Arbeitgeber
§ 8 TVG verpflichtet den Arbeitgeber, die für seinen Betrieb maßgebenden Tarifverträge im Betrieb bekanntzumachen. Diese Bekanntmachungspflicht gilt aber nur dann, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden, also Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist oder einen Firmentarifvertrag abgeschlossen hat. Daneben hat der Arbeitgeber nach § 9 Abs. 2 TVG-DVO die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Von der Bekanntmachungspflicht des § 8 TVG erfasst sind sämtliche Tarifverträge, die nach ihrem Geltungsbereich im Betrieb des Arbeitgebers Anwendung finden. Erforderlich ist die Bekanntmachung des gesamten Tarifinhalts und nicht nur ein Hinweis auf abgeschlossene Tarifverträge. Die Rechtspflicht zur Bekanntmachung besteht nicht mehr, wenn sich der Tarifvertrag im Nachwirkungszeitraum befindet, da § 4 Abs. 5 TVG nur den Fortbestand des bisher geltenden Tarifvertrages betrifft und einen selbständigen Rechtsgrund für die Weitergeltung des bisherigen Tarifinhalts schafft.
Der Arbeitgeber kommt seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe nach, wenn er die Tarifverträge in der Personalverwaltung oder an einer sonstigen Stelle den Arbeitnehmern zugänglich macht. Ein Aushängen der Tarifverträge ist nicht erforderlich. Die Wirksamkeit tariflicher Normen ist vom Aushang durch den Arbeitgeber unabhängig. § 8 TVG ist nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB, bei dessen Nichtbeachtung der Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen könnte. Nach Ansicht einer Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg kann sich der Arbeitgeber nicht auf die Geltung tariflicher Ausschlussfristen berufen, wenn er den Tarifvertrag nicht im Betrieb ausgelegt hat. Angesichts der ungeklärten Rechtslage sollte der ak...