Die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags und die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit müssen öffentlich bekannt gemacht werden (§ 5 Abs. 7 TVG). Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de). Allerdings wird nur der Text der Allgemeinverbindlicherklärung im Bundesanzeiger veröffentlicht, nicht aber der Inhalt der allgemeinverbindlichen Tarifverträge, weshalb der Veröffentlichung nur ein begrenzter Informationswert zukommt.
Im Gegensatz zu sonstigen Tarifverträgen, die im Tarifregister registriert werden, können die von einer Allgemeinverbindlicherklärung betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Abschriften der entsprechenden Tarifverträge von den Tarifvertragsparteien gegen Erstattung der Selbstkosten verlangen (§ 9 TVGDV).
Nach der Rechtsprechung genügt dieses Verfahren den Grundsätzen des Rechtsstaatsprinzips. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht zu Recht Bedenken anklingen lassen, da der Veröffentlichungsumfang der Allgemeinverbindlicherklärung hinter den Anforderungen zurückbleibt, die für Gesetze und Verordnungen gelten. Diese müssen in ihrem vollen Wortlaut veröffentlicht werden, die betroffenen Bürger sind regelmäßig nicht auf weitere Erkundigungen bei anderen (nichtstaatlichen) Stellen angewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung daher zusätzlich darauf abgestellt, dass in der Praxis die Tarifverträge durch die Tarifvertragsparteien hinreichend bekannt gemacht und so auch Außenseiter von dem Tarifinhalt ausreichend informiert würden.
Auslegungspflicht
Die in § 9 Abs. 1 TVGDV genannten Arbeitgeber haben laut Abs. 2 der genannten Vorschrift den Tarifvertrag an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
Darüber hinaus müssen der Abschluss, die Änderung und Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit in das beim BMAS geführte Tarifregister eingetragen werden (§ 6 TVG). Der Bestand an allgemeinverbindlichen Tarifverträgen verändert sich durch neue Allgemeinverbindlicherklärungen bzw. durch das Außer-Kraft-Treten allgemeinverbindlicher Tarifverträge ständig. Über Fragen der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags kann im Einzelfall eine Auskunft beim BMAS eingeholt werden; der in Betracht kommende Tarifvertrag und der Zeitraum ist jeweils anzugeben.
Schließlich wird beim BMAS ein Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge geführt. Das Verzeichnis wird vierteljährlich aktualisiert und in das Internet eingestellt (www.bmas.de).