Informationen über diesen Tarifvertrag
TV-Ärzte (Länder)
Datum: 25. August 2022
Bemerkung
Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 8 vom 25. August 2022
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte)
Zwischen der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und dem
Marburger Bund,
- Bundesverband -,
vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§§ 1 - 5 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend "Ärzte" genannt), die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen. Er gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, die in ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung eingesetzt sind. Die Ärzte müssen in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
- Wechselt eine Ärztin/ein Arzt vorübergehend in einen Bereich ohne überwiegende Aufgaben in der Patientenversorgung, findet der TV-Ärzte weiterhin Anwendung, wenn bei Aufnahme der Tätigkeit in diesem Bereich feststeht, dass sie zwölf Monate nicht übersteigt und weiterhin ärztliche Aufgaben ausgeübt werden.
- Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor und Krankenhaushygiene.
- Der Tarifvertrag für das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Beschäftigungspakt) vom 20. Oktober 2004 bleibt unberührt.
(1a) Dieser Tarifvertrag gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, die im Justizvollzugsdienst in der Patientenversorgung tätig sind.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
- Ärzte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä 4 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten; die Zulage nach § 16 Absatz 3 bleibt hierbei unberücksichtigt,
- geringfügig beschäftigte Ärzte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV.
(3) Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Chefärztinnen und Chefärzte.
(4) Ob und inwieweit Regelungen dieses Tarifvertrages auf andere Ärztinnen und Ärzte im Landesdienst (zum Beispiel an psychiatrischen Krankenhäusern) übertragen werden, ist auf Landesebene zu verhandeln.
(5) Neben den Regelungen der §§ 1 bis 39 gelten für Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des Freistaates Sachsen die Sonderregelungen in § 40. Die Sonderregelungen sind Bestandteil des TV-Ärzte.
(6) Neben den Regelungen der §§ 1 bis 39 gelten für die Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des Landes Berlin die Sonderregelungen in § 41. Die Sonderregelungen sind Bestandteil des TV-Ärzte.
§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.
§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen
(1) Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen; dabei sind die Ziele der Hochschule und die spezifischen Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu beachten. Die Ärzte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
(2) Die Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. Bei Unterlagen, die ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst werden, darf der Arbeitgeber nur die Herausgabe an den ärztlichen Vorgesetzten verlangen.
(3) Die Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(4) Eine Beteiligung der Ärzte an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen, insbesondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrung zu erfolgen. Sie richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit keine landesrechtlichen Bestimmungen erlassen sind, soll ein Poolvolumen gemäß den Grundsätzen des Satzes 1 verteilt werden; die Klinik kann weitere Kriterien bestimmen. Die Beteiligung an Poolgeldern ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(5) Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen...