Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn- u. Gehalts-TV, holz- u. kunststoffverarbeitendes sowie Glaser-Handwerk usw., Rheinland-Pfalz, 28.05.1997 (AVE-Anfang: 01.04.1997; AVE-Ende: 31.05.1998)
Nummer: 07308.020
Klassifizierung: Lohn- u. Gehalts-TV
Fachbereich: holz- u. kunststoffverarbeitendes Handwerk u. Glaserhandwerk, Glasveredler, Glasapparatebauer sowie Glas- u. Porzellanmaler
Tarifgebiet: Rheinland-Pfalz, für Glaserhandw. usw nur Reg.-Bez. Rheinhessen-Pfalz, Kreise Birkenfeld, Bad Kreuznach, Rhein-Hunsrück
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 28. Mai 1997
Vorgänger: 07308.018
AVE
AVE Anfang 01. April 1997
AVE Ende 31. Mai 1998
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 6 vom 10. Januar 1998
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das holz und kunststoffverarbeitende Handwerk sowie für das Glaserhandwerk, die Glasveredler, Glasapparatebauer und Glas- und Porzellanmaler
vom 7. Dezember 1997
Auf Grund der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung werden gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß für Rheinland-Pfalz die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
a) |
Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 28. Mai 1997 |
für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk in Rheinland-Pfalz sowie für das Glaserhandwerk, die Glasveredler, Glasapparatebauer und Glas- und Porzellanmaler in Teilen von Rheinland-Pfalz,
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit die Tarifverträge auf andere Tarifverträge verweisen, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn und soweit der Vertrag, auf den Bezug genommen wird, auch allgemeinverbindlich ist.
Die Allgemeinverbindlicherklärung beginnt:
Für den Vertrag zu a) am 1. April 1997.
Unterzeichnet:
Rheinland Pfalz Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit
Tarifvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk in Rheinland-Pfalz sowie für das Glaserhandwerk, die Glasveredler, Glasapparatebauer und Glas- und Porzellanmaler in Teilen von Rheinland-Pfalz
vom 28. Mai 1997
Zwischen
dem
Landesfachverband holz- und kunststoffverarbeitendes Handwerk Rheinland-Pfalz, Hoevelstr. 19, 56073 Koblenz,
dem
Landesinnungsverband des Glaserhandwerks Rheinland-Pfalz, Geschäftsstelle Martin-Luther-Str. 46,76829 Landau
- einerseits -
und der
Gewerkschaft Holz und Kunststoff, Bezirksleitung Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland, Wilhelm-Leuschner-Str. 69 - 77, 60329 Frankfurt
- andererseits -
wird folgende Vereinbarung getroffen:
Tarifvertrag
Der Tarifvertrag gilt
fachlich: |
A) |
für alle Betriebe des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Tischler-/Schreinerhandwerk) |
B) |
für alle Betriebe des Glaserhandwerks, der Glasveredler, der Glasapparatebauer sowie der Glas- und Porzellanmaler gemäß den Bestimmungen der Handwerksordnung. |
|
räumlich: |
zu A) |
für das Bundesland Rheinland-Pfalz |
zu B) |
für den Reg.-Bezirk Rheinhessen-Pfalz, und die Landkreise Birkenfeld, Bad Kreuznach, Rhein-Hunsrück. |
|
persönlich: |
für alle Arbeiter und Angestellten. |
1. |
Ab 1.4.1997 bis zum 30.6.1997 finden weiterhin die Löhne und Gehälter des bis dahin geltenden Tarifvertrages vom 11.4.1996 Anwendung, gemäß Spalte a. der Anlage. |
2. |
Die tariflichen Stunden-Ecklöhne des Facharbeiters (Lohngruppen 1 - 4) erhöhen sich ab dem 1.7.1997 um 1,54%. Der Ecklohn der Lohngruppe 4, Facharbeiter, (100%) erhöht sich demnach um DM 0,35 auf DM 23,11 (Spalte b. der Anlage). Ab dem 1.5.1998 erhöhen sich die tariflichen Ecklöhne um 0,43%. Der Ecklohn der Lohngruppe 4, Facharbeiter (100 %), erhöht sich um DM 0,10 und beträgt dann DM 23,21 (Spalte c. der Anlage). |
3. |
Die in Ziffer 2. genannten prozentualen Veränderungen finden zum gleichen Zeitpunkt bei den Gehältern der Angestellten und Meister statt (Spalten b. und c. der Gehaltstabellen). Hierbei wird, wie bisher, für die Betriebe im Gebiet der Pfalz eine andere Gehaltstabelle zugrunde gelegt als für die Betriebe in den Landesteilen Rheinland-Rheinhessen. |
4. |
Die aus vorstehender Vereinbarung zu errechnenden Lohn- und Gehaltstabellen sind zwischen den Vertragsparteien abgestimmt und als Anlage diesem Vertrag beigefügt. |
5. |
Leistungszulagen, die aufgrund von Einzelarbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen gewährt werden, sind auf die Lohnerhöhung nicht anrechnungsfähig. Anrechnungsfähig sind jedoch solche Zulagen, die im Hinblick auf die jetzige Lohnregelung bereits im Vorgriff gewährt wurden. |
6. |
Für die allgemeinen Arbeitsbedingungen ist der geltende Manteltarifvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk in Rheinland-Pfalz (MRP) anzuwenden. |
7. |
Vorstehende Vereinbarung tritt an die Stelle des Tarifvertrages vom 11. April 1996 und kann mit einer Frist von 2 Monaten, erstmals... |