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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Entsorgung - (BT-E) -

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Informationen über diesen Tarifvertrag

TVöD-BT-E

Datum: 25. Oktober 2020

Bemerkung

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Entsorgung - (BT-E) - vom 13. September 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 25. Oktober 2020

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Entsorgung - (BT-E) -

Zwischen der

Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und der

ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)[1], vertreten durch den Bundesvorstand,

diese zugleich handelnd für

  • Gewerkschaft der Polizei,
  • Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt,
  • Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

[1] ein gleichlautender Tarifvertrag wurde mit der dbb tarifunion abgeschlossen.

§ 40 Geltungsbereich

 

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte der Entsorgungsbetriebe, unabhängig von deren Rechtsform. Er bildet im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Teil des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) den Tarifvertrag für die Sparte Entsorgung.

 

(2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 1 bis 39 verwiesen wird, handelt es sich um die Regelungen des TVöD - A. Allgemeiner Teil -.

§ 41 Tägliche Rahmenzeit

Die tägliche Rahmenzeit kann auf bis zu zwölf Stunden in der Zeitspanne von 6 bis 22 Uhr vereinbart werden.

§ 42 Öffnungsregelung zu § 14 TzBfG

 

(1) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages möglich.

 

(2) Die Befristung nach Absatz 1 über die Dauer von zwei Jahren hinaus bedarf der vorherigen Zustimmung des Personalrats/Betriebsrats.

 

(3) Die Befristung nach Absatz 1 über die Dauer von zwei Jahren hinaus ist unzulässig, wenn mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages mehr als 40 v.H. der bei dem Arbeitgebe...

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