Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Sozialkassenverfahren, Baugewerbe, Bundesrepublik, 03.05.2013 i.d.F. vom 10.12.2014 (AVE-Anfang: 01.01.2015)
Nummer: 14001.1114
Klassifizierung: TV Sozialkassenverfahren
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 03. Mai 2013
Vorgänger: 14001.1095
Nachfolger: 14001.1118
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2015
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 14. Juli 2015
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe
Vom 6. Juli 2015
Auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes (TVG), dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 3. Dezember 2013 und vom 10. Dezember 2014,
– kündbar zum 31. Dezember –
abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, einerseits, sowie dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Kronenstraße 55 – 58, 10117 Berlin, und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin, andererseits,
mit Wirkung vom 1. Januar 2015
mit den unten näher bezeichneten Einschränkungen und den dort aufgeführten Hinweisen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
betrieblich: der betriebliche Geltungsbereich ist in der Anlage (§ 1 Absatz 2 des Tarifvertrags) abgedruckt;
persönlich: Erfasst werden
- gewerbliche Arbeitnehmer,
- Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben,
- dienstpflichtige Arbeitnehmer, die bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben,
- Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrags ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden die unter § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie – im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und des Ostteils des Landes Berlin – die in Satz 1 Nummer 2 und 3 aufgeführten Arbeitnehmer. Nicht erfasst werden zudem Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausüben.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Maßgaben:
Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird gemäß den Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe vom 6. Juli 2015 BAnz AT 14.07.2015 B1 eingeschränkt.
Weitere Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit den Hinweisen
a) |
§ 23 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren schließt nicht ... |