Informationen über diesen Tarifvertrag
Verfahrens-TV, Baugewerbe, Berlin, 28.02.1996 (AVE-Anfang: 01.01.1996; AVE-Ende: 31.12.1996)
Nummer: 14002.153
Klassifizierung: Verfahrens-TV Berlin
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: Berlin
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 28. Februar 1996
Vorgänger: 14002.142
Nachfolger: 14002.162
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1996
AVE Ende 31. Dezember 1996
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 155 vom 20. August 1996
Bemerkung
- Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.607 abgedruckt.
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe
vom 10. Juli 1996
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
d) |
der Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich, das Überbrückungsgeld und die Zusatzversorgung vom 28. Februar 1996 (VTV-Berlin) |
für die gewerblichen Arbeitnehmer im Berliner Baugewerbe,
mit Wirkung vom
zu Buchstabe d: 1. Januar 1996
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen und dem dort aufgeführten Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.
Auf Antrag der Tarifvertragsparteien wird die Allgemeinverbindlicherklärung zu den Buchstaben a bis d gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 9. Februar 1996 (BAnz. S. 1673) eingeschränkt.
Zu den Buchstaben a bis d:
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen des Landes Berlin
Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich, das Überbrückungsgeld und die Zusatzversorgung im Berliner Baugewerbe (VTV-Berlin)
vom 28. Februar 1996
Zwischen
dem
Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.,
Godesberger Allee 99, 53175 Bonn,
dem
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.,
Abraham-Lincoln-Straße 30, 65189 Wiesbaden,
und
der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Bockenheimer Landstraße 73-77, 60325 Frankfurt am Main,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet des Landes Berlin.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in seiner jeweiligen Fassung fallen.
(3) Persönlicher Geltungsbereich
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfaßt werden die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 – 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen.
§ 2 Verfahrensgrundlagen
Verfahrensgrundlagen sind die §§ 3 und 4 des Tarifvertrages zur Ergänzung des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe, § 9 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Berliner Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich-Berlin), § 2 des Tarifvertrages über Sozialaufwandserstattung im Berliner Baugewerbe und § 17 des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA).
§ 3 Kassen
Die im weiteren als ZVK-Bau bezeichnete Kasse ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG. Die im weiteren als Sozialkasse bezeichnete Kasse ist die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes.
§ 4 Beitragshöhe und -abführung
(1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen an Urlaub, Lohnausgleich, Überbrückungsgeld, die Erstattung von Kosten der Berufsbildung sowie in Berlin-West für die Zusatzversorgung einen Sozialkassenbeitrag in Berlin-West von 28,40 v.H. bzw. in Berlin-Ost von 27,30 v.H. der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 erfaßten Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) an die ZVK-Bau als Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag für Berlin-West enthaltene Prozentsatz für die Zusatzversorgung (§ 13 Abs. 2 TVA, 10 Abs. 1 TVE) beträgt 1,10 v.H.; Bemessungsgrundlage für die gemäß § 13 Abs. 4 TVA und § 10 Abs. 4 TVE zu entrichtende Steuer ist die mit 0,011 vervielfachte Bruttolohnsumme.
(2) Bruttolohn ist
a) |
der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden, |