Informationen über diesen Tarifvertrag
Verfahrens-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik ohne Saarland, 23.11.2005 i.d.F. vom 30.06.2011 (AVE-Anfang: 01.10.2011)
Nummer: 14201.493
Klassifizierung: Verfahrens-TV Urlaub u. Zusatzversorgung
Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk
Tarifgebiet: Bundesrepublik ohne Saarland
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 23. November 2005
Vorgänger: 14201.482
AVE
AVE Anfang 01. Oktober 2011
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 12. Juni 2012
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Maler- und Lackiererhandwerk
Vom 4. Juni 2012
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Artikel 223 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke,
|
c) der Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung vom 23. November 2005 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 4. Dezember 2008 und 30. Juni 2011 – kündbar jeweils zum Monatsende – |
für das Maler- und Lackiererhandwerk,
abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, und dem Bundesverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks, Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main,
mit Wirkung vom
zu den Buchstaben a und b:
1. Januar 2012 (Anmerkung: durch das Tarifvertragswerk zu Buchstabe b wird somit das Tarifvertragswerk zu Buchstabe a ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 2012 geändert) sowie
zu Buchstabe c:
1. Oktober 2011
mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich der Tarifvertragswerke:
räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland);
betrieblich: Tarifvertragswerke zu den Buchstaben a und b:
(1) |
alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächen‐sanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belags‐arbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- und Terrazzoarbeiten; |
(2) |
die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbstständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen; |
(3) |
werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht; |
(4) |
nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden; |
(5) |
nicht erfasst werden
a) |
Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten, |
b) |
Asbestbeschichtungsarbeiten |
ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betrie... |