Informationen über diesen Tarifvertrag
Leistungs-TV Zusatzversorgung, Maler- und Lackiererhandwerk, neue Bundesländer einschl. Berlin (Ost), 23.11.1992, i.d.F. vom 15.12.1994 (AVE-Anfang: 01.01.1995)
Nummer: 14201.268
Klassifizierung: Leistungs-TV Zusatzversorgung
Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk
Tarifgebiet: neue Bundesländer einschl. Berlin (Ost)
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 23. November 1992
Vorgänger: 14201.186
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1995
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 214 vom 15. November 1995
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertragswerkes für das Maler- und Lackiererhandwerk
vom 31. Oktober 1995
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß der
Tarifvertrag über den Beginn der Leistungsverpflichtung über eine überbetriebliche Zusatzversorgung von Arbeitnehmern (Leistungsverpflichtungstarifvertrag) vom 23. November 1992 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 15. Dezember 1994 für das Maler- und Lackiererhandwerk im Beitrittsgebiet
mit Wirkung vom 1. Januar 1995 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden nicht erfaßt Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben:
- Anbringen von Wärmedämmverbundsystemen,
- Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten.
- Die Allgemeinverbindlicherklärung erfaßt nicht Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes sind, soweit sie überwiegend Asbestbeschichtungen ausführen.
- Soweit Bestimmungen des Tarifvertragswerkes auf Bestimmungen anderer Tarifvertragswerke verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Tarifvertrag über den Beginn der Leistungsverpflichtung für eine überbetriebliche Zusatzversorgung von Arbeitnehmern in Betrieben des Beitrittsgebietes im Maler- und Lackiererhandwerk (Leistungsverpflichtungs-TV)
vom 15. Dezember 1994
Zwischen dem
Hauptverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks,
Frankfurt am Main,
und der
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Bundesvorstand,
Frankfurt am Main,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie der Ostteil des Landes Berlin (Beitrittsgebiet). |
2. |
Betrieblicher Geltungsbereich Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen. |
3. |
Persönlicher Geltungsbereich: Alle Beschäftigten in Betrieben, die unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen und die eine nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung - Sozialgesetzbuch 6. Buch - (SGB VI) in der jeweils gültigen Fassung versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende) und jugendliche Arbeitnehmer. |
§ 2 Beginn der Leistungsverpflichtung
Nach Maßgabe des § 11 Nr. 2 c) des Tarifvertrage...