Informationen über diesen Tarifvertrag
ATV-K-Ärzte/VKA - Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte) vom 8. April 2008
Datum: 19. Oktober 2016
Bemerkung
Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte (Altersvorsorge TV-Kommunal Ärzte – ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 19. Oktober 2016.
§ 1 Wiederinkraftsetzen des ATV-K
Der gekündigte Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) vom 1. März 2002 wird wieder in Kraft gesetzt und findet auf Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) fallen, Anwendung. Bei pflichtversicherten Ärztinnen und Ärzten im Tarifgebiet Ost beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung anstelle von § 37a Abs. 1 ATV-K ab 1. August 2006 3,0 v.H. und ab 1. Juli 2007 4,0 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Satz 1 der Anlage 1 (Geltungsbereich) wird ergänzt um den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA).
§ 2 Änderung des ATV-K
Der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) vom 1. März 2002, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 14. Juni 2005, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird folgende Angabe zu § 36a eingefügt:
"§ 36a Übergangsregelungen"
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Beschäftigten sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zu versichern, wenn sie
a) das 17. Lebensjahr vollendet haben und
b) die Wartezeit (§ 6) erfüllen können.
Die Wartezeit muss bis zum Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet, erfüllt werden können; frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, sind zu berücksichtigen.
Die Pflicht zur Versicherung setzt mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung, bei der der Arbeitgeber Mitglied/Beteiligter ist, ein.
Die Pflicht zur Versicherung endet mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Der Anspruch der/des Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz in Verbindung mit § 1a Abs. 4 BetrAVG auf Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist für die Pflichtversicherung ausgeschlossen."
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- In Satz 4 werden die Worte "ehelichen oder diesen gesetzlich gleichgestellten" gestrichen.
Es wird folgender Satz 5 angefügt:
"Als Kinder im Sinne des Satzes 4 gelten nur die Kinder, die nach § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG berücksichtigungsfähig sind."
- Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.
§ 12 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit folgenden Maßgaben:
a) Eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, bleiben unberücksichtigt.
b) Der/Dem Hinterbliebenen werden mindestens 35 v.H. der ihr/ihm nach § 10 zustehenden Betriebsrente gezahlt.
- In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl "67" durch die Zahl "69" ersetzt.
- In § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte "Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge" durch die Worte "Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall" ersetzt.
§ 30 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Neuberechnungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 sind dabei zu berücksichtigen."
Es wird folgender § 36a eingefügt:
§ 36a Übergangsregelungen
Ist die/der Versicherte oder die/der Betriebsrentenberechtigte vor dem 1. Juli 2007 verstorben, findet § 10 Abs. 1 Satz 5 keine Anwendung; dies gilt nicht für Neuzusagen, die nach dem 31. Dezember 2006 erteilt wurden.
§ 38 erhält folgende Fassung:
§ 38 Sonderregelung zu § 26 Abs. 5
Abweichend von § 26 Abs. 5 gilt für Beschäftigte, für die für Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage nach § 7 Abs. 4 VersTV-G gezahlt wurde, Folgendes: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Grenzbetrag nach Satz 3 übersteigt, ist in diesem Arbeitsverhältnis zusätzlich eine Umlage von neun v.H. des übersteigenden Betrages zu zahlen. Die sich daraus ergebenden Versorgungspunkte sind zu verdreifachen. 3Grenzbetrag ist das 1,133-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost - jährlich einmal einschließlich der Jahressonderzahlung, wenn die/...