Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Mindestentgelt, Elektrohandwerke, Bundesrepublik, 25.02.2002 (AVE-Anfang: 01.09.2001; AVE-Ende: 30.04.2003)
Nummer: 06400.008
Klassifizierung: TV Mindestentgelt
Fachbereich: Elektrohandwerke
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeitnehmer, die auf Baustellen beschäftigt werden
Datum: 25. Februar 2002
Vorgänger: 06400.006
Nachfolger: 06400.015
AVE
AVE Anfang 01. September 2001
AVE Ende 30. April 2003
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 95 vom 25. Mai 2002
Bemerkung
- Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages ist befristet bis zum 30. April 2003. Die Tarifvertragsparteien hatten jedoch eine erneute Allgemeinverbindlicherklärung ab dem 1. Mai 2003 beantragt. Dieser Antrag wurde abgelehnt (Bekanntmachung im Bundesanzeiger Nummer 152 vom 16.08.2003).
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Elektrohandwerke in der Bundesrepublik Deutschland
vom 13. Mai 2002
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken der Bundesrepublik Deutschland vom 25. Februar 2002
mit Wirkung vom 1. September 2001 mit den weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt:
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
- Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages endet ohne Nachwirkung mit Ablauf des 30. April 2003.
- Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen derzeit gelten oder ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
- Die Allgemeinverbindlicherklärung des § 4 Satz 2 des Tarifvertrages ergeht mit der Maßgabe, dass der Zeitausgleich nicht ausschließlich auf Arbeitsorte in Deutschland beschränkt ist.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Elektrohandwerke in der Bundesrepublik Deutschland
vom 19. Dezember 2002
Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke und die Industriegewerkschaft Metall, Vorstand, haben beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen
Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken der Bundesrepublik Deutschland vom 25. Februar 2002
nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes mit Wirkung vom 1. Mai 2003 für allgemeinverbindlich zu erklären.
Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken
vom 25. Februar 2002
Zwischen dem
Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (Bundesinnungsverband)
Lilienthalallee 4, 60487 Frankfurt am Main
und der
Industriegewerkschaft Metall, Vorstand
Lyoner Str. 32, 60528 Frankfurt am Main
wird in Anwendung des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen vom 26. Februar 1996 (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267), folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
1. |
Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. |
3. |
Persönlich: Für alle Beschäftigten soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten außerhalb des Betriebes ausüben. Ausgenommen sind Auszubildende im Sinne des § 1 (2) BBiG. |
§ 2 Mindestentgelte
(1)
Die Beschäftigten erhalten als Mindestentgelt einen Stundenlohn an Arbeitsorten in den alten Bundesländern einschließlich dem heutigen Land Berlin von | 8,64 EUR (= 16,90 DM) ab 01.09.2001; |
8,90 EUR (= 17,41 DM) ab 01.05.2002; | |
9,00 EUR (= 17,60 DM) ab 01.05.2003; | |
9,00 EUR (= 17,60 DM) ab 01.05.2004; |
an Arbeitsorten in den neuen Bundesländern ausschließlich dem heutigen Land Berlin von | 7,16 EUR (= 14,00 DM) ab 01.09.2001; |
7,40 EUR (= 14,47 DM) ab 01.05.2002; | |
7,70 EUR (= 15,06 DM) ab 01.05.2003; | |
8,00 EUR (= 15,65 DM) ab 01.05.2004; |
(2) Es gilt das am jeweiligen Arbeitsort gültige tarifliche Mindestentgelt. Die Beschäftigten behalten jedoch ihren Anspruch auf die Entgeltbedingungen des ...
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